Informationen zur Bewährungshilfe

Eine Bewährungshelferin bzw. ein Bewährungshelfer wird für die Verurteilte bzw. den Verurteilten vom Gericht bestellt, wenn es die Verbüßung einer Jugend- oder Freiheitsstrafe, die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe oder die Vollstreckung des Restes einer Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht erfolgt die Unterstellung unter die Bewährungshilfe in jedem Fall. Die gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich aus den §§ 56 bis 58 StGB sowie den §§ 21 bis 30, 88 und 113 JGG. Für Verurteilte, die im Rahmen der Führungsaufsicht nach den §§ 68 ff. StGB einem Bewährungshelfer unterstellt wurden, geltend für die Betreuung die gleichen Bedingungen, wie für die Bewährungshilfe.

Die Bewährungshelferin bzw. der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Darüber hinaus haben die Bewährungshelfenden aber auch die vom Gericht auferlegten Auflagen und Weisungen zu überwachen.

In Rheinland-Pfalz sind derzeit rund 150 Bewährungshelfende am Sitz der acht Landgerichte tätig. Nähere Angaben über Zuständigkeiten und Sprechstunden der tätigen Bewährungshelfenden erfahren Sie über den Geschäftsverteilungsplan der Bewährungshilfe.

Eine Bewährungshelferin bzw. ein Bewährungshelfer hat einen Abschluss im Studiengang Soziale Arbeit und ist beim Landgericht beschäftigt.

Die Aufgaben sind im Strafgesetzbuch (StGB) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Einerseits sollen die vom Gericht beschlossenen Auflagen und Weisungen überwacht werden, die im Bewährungsbeschluss aufgeführt sind. Dies sind z.B. Arbeitsauflagen, Ableistung von Drogenscreenings, Geldbußen, Schadenswiedergutmachung bzw. der Kontakt zur Bewährungshelferin bzw. zum Bewährungshelfer. Andererseits sollen die Bewährungshelfenden bei der Bewältigung von Problemen und Schwierigkeiten im alltäglichen Leben helfend zur Seite stehen. Dabei müssen die Bewährungshelfenden das Gericht über die Einhaltung der Auflagen, die Lebensführung (Wohnung, Arbeit, Freizeit) und ggfl. neue Straftaten informieren.

  • Beratung, Unterstützung und praktische Hilfen in Umgang mit Behörden wie Bundesagentur für Arbeit, Sozialamt, Jugendamt usw.
     
  • Auseinandersetzung mit der Vorgeschichte und den Ursachen der Straftat
     
  • Beratung bei Suchtgefährdung oder Suchtproblemen
     
  • Informationen über und Vermittlung an Beratungsstellen ( Sucht-, Schuldner-, Ehe-, Erziehungsberatung usw.)
     
  • Informationen über Therapieeinrichtungen, Wohngruppen und Übernachtungsmöglichkeiten
     
  • Beratung, Unterstützung und praktische Hilfen bei persönlichen, finanziellen und rechtlichen Problemen
     
  • einfach nur Zeit für ein Gespräch

Da diese Angebote immer individuell sein werden, wird in einem Erstgespräch geklärt, wie die weitere Zusammenarbeit aussehen kann. Hier können Wünsche und Bedürfnisse, aber auch Ängste und Zweifel durch die Verurteilten angesprochen werden. 

    • vertrauensvolle Zusammenarbeit
       
    • Hausbesuche werden in der Regel nur nach Absprache oder Vorankündigung durchgeführt
       
    • über die Berichte an das Gericht wird nach Möglichkeit vorher gesprochen
       
    • Gesprächsinhalte werden vertraulich behandelt, sie unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht

    Aber: Bewährungshelfende haben kein Zeugnisverweigerungsrecht und müssen daher in Berichten und in Gerichtsverhandlungen wahrheitsgemäß über die Lebensführung der bzw. des Verurteilten berichten.

      • ehrliche Mitarbeit und Gesprächsbereitschaft
         
      • Einhaltung der vereinbarten Absprachen und Termine
         
      • Mitteilung über alle für die Bewährung wichtigen Veränderungen wie Wohnungswechsel, längere Abwesenheit, Arbeitsplatzverlust, Verhinderung der Auflagenerfüllung usw.
         
      • Mut und Willen zur persönlichen Veränderung und die hierzu erforderliche Eigeninitiative

        • sollte darüber gesprochen werden
           
        • kann man sich an das zuständige Gericht wenden
           
        • ist in Ausnahmefällen der Wechsel des Bewährungshelfers möglich

          • durch neue Straftaten
             
          • durch Nichteinhaltung der Auflagen und Weisungen
             
          • durch mangelnden Kontakt zur Bewährungshelferin bzw. zum Bewährungshelfer

            • Anhörungstermin bei der Richterin bzw. bei dem Richter
               
            • Zusätzliche Auflagen und Weisungen
               
            • bei Jugendlichen und Heranwachsenden kann Jugendarrest verhängt werden
               
            • Verlängerung der Bewährungszeit
               
            • Widerruf der Bewährung
               
            • Sicherungshaftbefehl

            Anschrift Bewährungshilfe Bad Kreuznach:
            Dürerstraße 16, 55543 Bad Kreuznach

            Telefon: 0671/708-1900
            Telefax: 0671/708-1920
            Mail:  bwh.lgkh@ko.jm.rlp.de