Apostille / Legalisation
Legalisationen und Apostillen:
Apostille/Legalisation
Wenn eine deutsche öffentliche Urkunde im Ausland verwendet werden soll, wird in vielen Fällen eine Bestätigung benötigt, dass die Urkunde echt ist. Diese Bestätigung erfolgt entweder durch eine sog. „Legalisation“ oder durch eine sog. „Apostille“. Ob eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie die in Deutschland ausgestellte öffentliche Urkunde verwenden wollen.
In beiden Verfahren wird die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers, des Dienstsiegels oder -stempels und die Befugnis zur Ausstellung der Urkunde bestätigt.
Was ist der Unterschied zwischen einer Apostille und einer Legalisation? |
Die Legalisation wird in Deutschland durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des Staates vorgenommen, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Voraussetzung für die Legalisation ist grundsätzlich eine vorherige Beglaubigung der Urkunde durch die zuständige deutsche Behörde (sog. „Vorbeglaubigung“), gelegentlich auch eine weitere Beglaubigung (sog. „Endbeglaubigung“).
Wenn eine deutsche Urkunde in einem Staat verwendet werden soll, der dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten ist, bedarf es keiner Legalisation. Stattdessen genügt eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung, die sog. Apostille.
Für welche Länder ist eine Apostille ausreichend und für welche eine Legalisation erforderlich? |
Wenn eine deutsche Urkunde in einem Staat verwendet werden soll, der dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 beigetreten ist, genügt eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung, die sog. Apostille.
Eine Zusammenstellung der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens finden Sie auf der Internetseite der Haager Konferenz:
https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=41.
Soll die deutsche Urkunde in einem Staat verwendet werden, der nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist, bedarf es einer Legalisation.
In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Gibt es auch Fälle, in denen eine Bestätigung der Echtheit der Urkunde nicht erforderlich ist? |
Bestimmte Urkunden können nach der Verordnung (EU) 2016/1191 (Link zu https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R1191&from=DE) in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vorgelegt werden, ohne dass eine Bestätigung der Echtheit erforderlich ist. Dies betrifft bestimmte familiengerichtliche Entscheidungen, beispielsweise die Scheidung einer Ehe, die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder eine Adoption.
Wer ist zuständig für die Erteilung einer Apostille bzw. eine Vorbeglaubigung? |
Für die Erteilung von Apostillen und Vorbeglaubigungen von Urkunden aus dem Bereich der Rechtspflege sind die Landgerichte für die in ihrem jeweiligen Bezirk erstellten Urkunden zuständig.
Hierunter fallen:
- Beschlüsse und Urteile des Landgerichts Bad Kreuznach und der Amtsgerichte Bad Kreuznach, Idar-Oberstein, Bad Sobernheim und Simmern
- Urkunden der im Bezirk des Landgerichts Bad Kreuznach tätigen Notarinnen und Notare,
- Urkunden der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach
Für alle anderen öffentlichen Urkunden aus Rheinland-Pfalz (z.B. Standesamtsurkunden, Urkunden der Kreisverwaltungen) ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Kaiserslautern, Referat 23, Europaalle 7, 67657 Kaiserslautern zuständig.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter: https://add.rlp.de/de/themen/staat-und-gesellschaft/anerkennungen-beglaubigungenapostillen/].
Für sog. Endbeglaubigungen ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zuständig. Welche Länder eine solche Endbeglaubigung voraussetzen, erfahren Sie auf der Internetseite des Bundesamts unter: https://bfaa.diplo.de/bfaa-de/service/ApostillenundBeglaubigungen.
Wie erhalte ich eine Apostille zu meiner Urkunde bzw. eine Vorbeglaubigung? |
Zur Beantragung einer Apostille zu Urkunden aus dem Bereich der Rechtspflege des Landgerichtsbezirks Bad Kreuznach bzw. einer Vorbeglaubigung verwenden Sie bitte den Antragsvordruck (Deutsch, Englisch, Französisch) / Antragsvordruck (Deutsch, Arabisch, Türkisch).
Senden Sie Ihre Urkunde zusammen mit dem Antrag an den Präsidenten des Landgerichts Bad Kreuznach - Verwaltungsabteilung, John-F.-Kennedy-Str. 17, 55543 Bad Kreuznach.
Die Urkunde kann zwischen 09.00 Uhr und 11.30 Uhr bzw. nach telefonischer Absprache 0671-708 1231, bei Frau Justizbeschäftigten Herberich persönlich im Dienstzimmer 151, abgegeben werden.
Bitte beachten Sie, dass die Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde (Ihr „Original“)vorgelegt werden muss. Eine Kopie ist nicht ausreichend. Die Urkunde wird Ihnen nach Bearbeitung zurückgesendet bzw. zurückgegeben.
Wie viel kostet die Erteilung einer Apostille bzw. eine Vorbeglaubigung? |
Die Gebühr beträgt 25,- € je Urkunde. Soll die Urkunde mittels Einschreiben zurückgesendet werden, kommen die entsprechenden Portokosten hinzu. Der Betrag kann bar bei der Gerichtskasse am Sitz des Landgerichts eingezahlt oder überwiesen werden. Alternativ erteilt die Landesjustizkasse eine Rechnung.
Wie lange dauert das Verfahren? |
Anträge werden in der Regel kurzfristig binnen 4 Tagen (ohne Postlaufzeiten) bearbeitet.
Für Rückfragen wählen Sie bitte folgende Rufnummer:
0671-708 1231