Herzlich Willkommen beim Landgericht Bad Kreuznach

Anschrift:

John-F.-Kennedy-Straße 17, 55543 Bad Kreuznach
Postfach, 55506 Bad Kreuznach

Tel.: 0671-708-0
Fax: 0671-708-1213
E-Mail: lgkh(at)ko.jm.rlp.de

Diese E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen. Beachten Sie hierzu die Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr auf dieser Homepage.


Sprechzeiten / Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag: 09.00-12.00 Uhr und 13.30-15.30 Uhr

Freitag:                              09.00-13.00 Uhr

Nachmittags nur nach Vereinbarung oder in Eilfällen.
Der Zutritt zu öffentlichen Sitzungen ist stets möglich.

Behörden- und Geschäftsleitung

Behördenleiter:
Thomas Bergmann, Präsident des Landgerichts

Vertreter:
Martin Walper, Vizepräsident des Landgerichts

Mediensprecher:
Daniel Wahn, Richter am Landgericht
Tel.: 0671/708-1223
medienstelle.lgkh(at)ko.jm.rlp.de

Geschäftsleiter:
Simone Franz, Justizrechtsrätin

Gut zu wissen

Folgend finden Sie die für Sie notwendigen Informationen, um mit uns in Kontakt zu treten.

Zugleich informieren wir Sie über den Schutz Ihrer persönlichen Daten.

Bei dem Landgericht Bad Kreuznach ist es möglich, in allen Verfahrensbereichen (Zivil- und Strafsachen) auf elektronischem Wege Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen und sonstige Prozesserklärungen abzugeben.

Die elektronischen Dokumente können unter Nutzung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) übermittelt werden.
Eine Einreichung mittels einfacher E-Mail ist regelmäßig nicht zulässig.

Bitte beachten Sie, dass eine in den Verfahren vor dem Landgericht vorgeschriebene anwaltliche Vertretung auch bei der elektronischen Kommunikation weiterhin notwendig ist.

Für die elektronische Kommunikation mit dem Gericht wird grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, mit der die Unterschrift in der Papierwelt ersetzt wird. Die qualifizierte elektronische Signatur kann über Zertifizierungsdiensteanbieter bezogen werden. Eine Übersicht mit akkreditierten Anbietern und weitere Informationen finden Sie beim Verzeichnisdienst der Bundesnetzagentur

Alternativ dazu ist es möglich, für die elektronische Kommunikation mit dem Gericht einen besonders sicheren Übertragungsweg zu wählen; in diesem Fall müssen die zu Gericht gereichten Erklärungen lediglich einfach elektronisch signiert werden.

Für die Anwaltschaft wird seit der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs die rechtssichere Kommunikation mit den Gerichten in besonderer Weise unterstützt.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer.

Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (Einreichungsverfahren, technische Voraussetzungen, Bearbeitungshinweise usw.) finden Sie unter http://www.ejustice.rlp.de

Umsetzung der sicher verschlüsselten elektronischen Zugänge zu den behördlichen Verwaltungen in Rheinland-Pfalz

Ein sicher verschlüsselter elektronischer Zugang zur Verwaltung gemäß § 3 Abs. 2 EGovGRP ist über das Nutzerkonto Rheinland-Pfalz eingerichtet. Um das Nutzerkonto der Verwaltung adressieren zu können, wird auf Absenderseite ebenfalls ein Nutzerkonto benötigt. Hierzu ist eine Registrierung unter https://nutzerkonto.service.rlp.de erforderlich. Dort sind auch weitere Informationen zum Registrierungs- und Versendeprozess zu finden.

Hinweis nach § 8 Abs. 5 Transparenzgesetz (LTranspG)

Nach dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Landestransparenzgesetz haben Sie Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen.

Wenn Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz als verletzt ansehen, können Sie sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden.

Auskünfte zu einzelnen Rechtsstreitigkeiten, Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren oder anderen gerichtlichen Verfahren (z. B Nachlass- oder Betreuungsverfahren) sind nicht vom Informationsanspruch erfasst und richten sich nach den Regelungen der entsprechenden Prozess- bzw. Verfahrensordnungen.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass sich aus der Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne kein Anspruch auf deren Veröffentlichung auf der Transparenzplattform nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 LTranspG ergibt