Informationen nach dem Geldwäschegesetz

Hinweise auf Verstöße § 53 GwG

Nach § 53 GwG haben die Aufsichtsbehörden ein System einzurichten zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen

•das GwG und

•auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und

•andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden.

 

Die Hinweise können auch anonym abgegeben werden.

 

Wie kann ein solcher Hinweis abgegeben werden? 

 

Sollten Sie einen solchen Hinweis abgeben wollen, so senden Sie bitte entweder

 

•einen Brief an:

Präsident des Landgerichts Bad Kreuznach

John-F.-Kennedy-Straße 17

55543 Bad Kreuznach 

oder

 

•eine E-Mail an:

lgkh@ko.jm.rlp.de

oder

 

•ein Telefax an:

0671/708-1635

 

oder 

•Sie rufen unter der Telefonnummer 0671/708-0 an.

 

 

Bekanntmachungen § 57 GwG

Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwGz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

 

Die Bekanntmachungen des Landgerichts Bad Kreuznach finden Sie hier:

Zurzeit keine Bekanntmachungen