Hauptverhandlungen vor den Strafkammern des Landgerichts Bad Kreuznach in der 12. Kalenderwoche 2021

Dienstag, 23.03.2021, 09:30 Uhr, 7. Strafkammer, Saal 6 (Berufungssache)
Az: 7 Ns 1042 Js 3294/20

Das Amtsgericht Bad Sobernheim hat den 23 Jahre alten, einschlägig vorbestraften Angeklagten aus Martinstein wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 4 tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, sowie in Tatmehrheit mit in Tateinheit stehender Beleidigung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Das Amtsgericht hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Fall 1 und Fall 2:

Der Angeklagte soll Ende Dezember 2019 mit seiner Freundin eine Shisha-Bar in Bad Sobernheim besucht haben. Der Angeklagte soll vor der Bar ein Kraftfahrzeug abgestellt haben. Mit diesem Kraftfahrzeug soll der Angeklagte kurzzeitig weggefahren sein, kurze Zeit später wieder in der Bar erschienen sein und daraufhin zusammen mit seiner Freundin erneut mit dem Fahrzeug weggefahren sein. Der Angeklagte soll sich dabei jeweils nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für das Führen des Kraftfahrzeuges befunden haben und sich dessen auch bewusst gewesen sein.

Fall 3:

Ebenfalls Ende Dezember 2019, am Folgetag des Besuchs der Shisha-Bar in Bad Sobernheim, soll der Angeklagte erneut mit einem Kraftfahrzeug, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, auf der dreispurigen B 41 von Monzingen in Richtung Martinstein gefahren sein. Auf jener Strecke soll der Angeklagte von einem weiteren Fahrzeug, welches durch einen ehemaligen Freund des Angeklagten, mit welchem der Angeklagte mittlerweile verfeindet war, gesteuert worden sein soll, überholt worden sein. Während des Überholmanövers soll der Angeklagte mit seinem Fahrzeug unvermittelt und abrupt auf die Spur des überholenden Fahrzeuges ausgeschert sein, sodass das überholende Fahrzeug seinen Überholvorgang abbrechen und, um eine Kollision zu verhindern, auf die Gegenfahrbahn habe ausweichen müssen. Der Angeklagte habe hierdurch den Überholvorgang des Fahrers des anderen Fahrzeuges unterbinden wollen, was dem Angeklagten auch planmäßig gelungen sei.

Fall 4:

Anfang Januar 2020 soll der Angeklagte erneut am öffentlichen Straßenverkehr in Martinstein mit einem Kraftfahrzeug teilgenommen haben, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen zu sein. Im Rahmen einer Polizeikontrolle soll bei dem Angeklagten zudem die Einnahme von Cannabis, Amphetamin und MDMA festgestellt worden sein.

Fall 5:

Anfang Februar 2020 soll der Angeklagte in der Nähe des Bahnhofs in Martinstein seinem ehemaligen Freund, dessen Überholmanöver er Ende Dezember 2019 auf der B 41 unterbunden habe (Fall 3), wiederbegegnet sein. Der ehemalige Freund des Angeklagten soll mittlerweile hinsichtlich des Vorfalls auf der B 41 gegen den Angeklagten Strafanzeige erhoben haben. Mit jener Strafanzeige soll der Angeklagte seinen ehemaligen Freund konfrontiert haben und seinem ehemaligen Freund mit den Worten gedroht haben „wenn du nicht deine Anzeige zurücknimmst, passiert dir was, dann bringe ich dich und deine Familie um“. Auch soll der Angeklagte seinen ehemaligen Freund als „Hurensohn“ bezeichnet haben. Der ehemalige Freund des Angeklagten soll daraufhin die Polizei verständigt und die Anzeige gegen den Angeklagten nicht zurückgenommen haben.

Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des Tatvorwurfs im Fall 4 geständig vor dem Amtsgericht eingelassen. Im Übrigen hat der Angeklagte die Tatvorwürfe vor dem Amtsgericht abgestritten.

Ein Fortsetzungstermin ist auf den 26.03.2021 bestimmt worden.

 

Donnerstag, 25.03.2021, 09:30 Uhr, 7. Strafkammer, Saal 6 (Berufungssache)
Az: 7 Ns 1025 Js 11370/19

Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat den 53 Jahre alten, erheblich vorbestraften Angeklagten aus Schmidthachenbach wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der Angeklagte soll Mitte Juni 2019 auf Facebook auf einer öffentlichen Seite eines Mitglieds der AfD-Partei, auf welcher ein Bild mit der Überschrift „Hurra“, welches mehrere Menschen beim Überwinden eines hohen Maschendrahtzauns gezeigt hat und welches unterhalb des Bildes mit dem Text „Das sind die offiziellen Zahlen des BKA (jeweils aufgeklärte Delikte mit Beteiligung mindestens eines Zuwanderers“ sowie mit einer Statistik über begangene Straftaten versehen war, folgenden Kommentar zu dem Bild abgegeben haben:

„gebt doch endlich etwas strom auf den zaun so 220 V 3A und keiner packt den zaun mehr [lachender smiley], natürlich mit entsprechender warnung in landessprache oder dem entsprechenden zeichen, das das auch jeder versteht [lachender smiley]“

Unter dem sodann von einem weiteren Nutzer geposteten Kommentar soll der Angeklagte zudem noch folgenden Kommentar abgegeben haben:

„Ne soll nur zucken nicht brutzeln das is immer soviel Arbeit die schweinerei wegzumachen“

Der Angeklagte soll mit jenen Kommentaren beabsichtigt haben, eine feindselige Stimmung gegen Zuwanderer zu erzeugen und soll dabei zumindest in Kauf genommen haben, dass in hierfür empfänglichen Kreisen die Neigung zu Rechtsbrüchen gegen Zuwanderer geweckt oder verstärkt werden könnte.

Der Angeklagte hat vor dem Amtsgericht eingeräumt, die beiden Kommentare abgegeben zu haben. Der Angeklagte war jedoch vor dem Amtsgericht der Meinung, dass in diesen beiden Kommentaren kein strafbares Verhalten seinerseits liege.

 

Donnerstag, 25.03.2021, 14:00 Uhr, 7. Strafkammer, Saal 6 (Berufungssache)
Az: 7 Ns 1023 Js 1206/19

Das Amtsgericht Bad Sobernheim hat den 54 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten aus Becherbach wegen Verbreitung einer jugendpornographischen Schrift in Tatmehrheit mit Besitz von kinderpornographischen Schriften in zwei tateinheitlichen Fällen sowie hierzu in Tateinheit stehend mit Besitz einer jugendpornographischen Schrift in einem Fall zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der Angeklagte soll Mitte Februar 2016 in einer Facebook-Gruppe, derer Administrator der Angeklagte gewesen sei und deren Zweck in dem Austausch erotischer Bilder bestanden habe, ein jugendpornographisches Bild von einem höchstens 15 Jahre alten Mädchen hochgeladen haben.

Ferner soll die Polizei im Rahmen einer bei dem Angeklagten Anfang April 2019 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung auf dem Computer des Angeklagten ein jugendpornographisches Foto eines höchstens 15 Jahre alten Mädchens sowie zwei kinderpornographische Videos von maximal 12 Jahre alten Jungen aufgefunden haben.

Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen vor dem Amtsgericht teilweise geständig eingelassen.

 

Freitag, 26.03.2021, 09:30 Uhr, 7. Strafkammer, Saal 6 (Berufungssache)
Az: 7 Ns 1042 Js 3294/20

Der am 23.03.2021 begonnene Prozess wegen Nötigung u.a. wird fortgesetzt.

 

Freitag, 26.03.2021, 13:30 Uhr, 3. Strafkammer, Saal 6 (Berufungssache)
Az: 3 Ns 1042 Js 6186/18

Der am 24.02.2021 begonnene Prozess wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird fortgesetzt.

Weitere Fortsetzungstermine sind auf den 14.04.2021, 30.04.2021, 10.05.2021, 27.05.2021 und den 04.06.2021 bestimmt worden.

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