Montag, 03.04. 2017, 11:00 Uhr 7. Strafkammer (Berufungssache)
Das Amtsgericht Bad Sobernheim hat den 35 Jahre alten, vielfältig vorbestraften Angeklagten aus Kirn wegen Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer vorausgegangenen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Es hat ferner die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf weiterer 18 Monate keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen und gegen den Angeklagten für die Dauer von drei Monaten ein Fahrverbot verhängt. Der Angeklagte soll im November 2015 zunächst ein für einen anderen Roller ausgegebenes Versicherungskennzeichen an seinem Roller befestigt haben, um damit den Anschein einer ordnungsgemäßen Versicherung zu erwecken. Ferner soll er, immer noch im November 2015, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis mit einem Kraftrad am Straßenverkehr in Kirn teilgenommen haben. Der Angeklagte hat erstinstanzlich die Befestigung des falschen Versicherungskennzeichens an seinem Roller eingeräumt und die Fahrt ohne Fahrerlaubnis abgestritten.
Dienstag, 04.04.2017, 09.00 Uhr 5. Strafkammer (Jugendkammer)
Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wirft den vier vorbestraften Angeklagten, die in Kirn und Bad Sobernheim wohnhaft sind, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung eines gefährlichen Werkzeugs, schweren Raub und versuchten schweren Raub sowie gefährliche Körperverletzung vor. Nach der Anklageschrift soll der Älteste der Angeklagten im September 2013 in Erfahrung gebracht habe, dass zwei – unbekannt gebliebene - Männer aus Kirn mit Ecstasy handelten. Die vier Angeklagten hätten daraufhin den Plan gefasst, die Betäubungsmittel an sich zu bringen, um sie gewinnbringend zu veräußern. Diesem Plan entsprechend habe der älteste Angeklagte Kontakt zu den beiden Männern aus Kirn aufgenommen, er habe Interesse an Betäubungsmitteln vorgegeben und ein Treffen vereinbart. Die anderen Angeklagten hätten sich zum Zeitpunkt des Treffens in der Wohnung des ältesten Angeklagten versteckt, wobei sie einen Baseballschläger mitgeführt hätten. Zunächst habe der älteste Angeklagte einen Besucher in seine Wohnung geschickt, ohne die drei Mitangeklagten hiervon zu unterrichten, so dass diese davon ausgegangen seien, es handele sich um einen der Männer aus Kirn und ihm mit dem Baseballschläger ins Gesicht geschlagen hätten. Nachdem dann die beiden Männer aus Kirn erschienen seien, seien die Angeklagten nach ihrem Tatplan vorgegangen, hätten diesen mit körperlicher Gewalt 500 Ecstasy-Tabletten abgenommen und diese teilweise selbst konsumiert, teilweise gewinnbringend weiterveräußert.
Im Ermittlungsverfahren hat der älteste Angeklagte die Tat bestritten, die anderen Angeklagten haben keine Angaben zur Sache gemacht.
Mittwoch, 05.04.2017, 13.00 Uhr 3. Strafkammer (Berufungssache)
Der am 31.03.2017 begonnene Prozess wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen u.a. wird fortgesetzt.
Mittwoch, 05.04.2017, 09.00 Uhr 6. Strafkammer (Wein-und Lebensmittelstrafkammer)
Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wirft dem 59 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten aus Flonheim eine Zuwiderhandlung gegen unmittelbar geltende weinrechtliche Vorschriften der Europäischen Union in zwei Fällen, Betrug in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit einem Verstoß gegen das Weingesetz und in einem Fall eine Zuwiderhandlung gegen unmittelbar geltende weinrechtliche Vorschriften der Europäischen Union in Form einer Ordnungswidrigkeit vor. Der Angeklagte, der Inhaber eines Weingutes in Flonheim (Rheinhessen) ist, soll zwischen Dezember 2010 und Februar 2012 und zwischen September 2011 und Juni 2012 bei der Erzeugung von Eiswein jeweils Rübenzucker zur Süßung beigegeben haben, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass bei der Herstellung von Eiswein nur Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat zur Süßung zugesetzt werden dürfe. Der Angeklagte soll weiter im Januar 2012 7.800 Liter „Eiswein“ und im März 2012 2012 23.000 Liter „Beerenauslese -gesäuert“ verkauft haben, wobei er die Erzeugnisse unter Verwendung von aus Zuckerrüben gewonnener Saccharose hergestellt habe. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass das Prädikat „Eiswein“ nur zuerkannt werde, wenn eine Anreicherung (Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts) und eine Süßung mit Saccharose aus Zuckerrüben nicht vorgenommen worden sei und das Prädikat „Beerenauslese“ nur zuerkannt werde, wenn eine Süßung mit Saccharose aus Zuckerrüben nicht vorgenommen worden sei. Dem Angeklagten sei ferner bewusst gewesen, dass der Erwerber das Erzeugnis nicht gekauft hätte, wenn er Kenntnis von der Anreicherung und Süßung mit Rübenzucker und im zweiten Fall zudem von der Verwendung nicht beerenauslesegeeigneten Lesegutes gehabt hätte. Schließlich soll der Angeklagte keine ordnungsgemäße Weinbuchhaltung geführt haben. Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten.
Das Verfahren war bereits im November 2016 terminiert gewesen, musste jedoch wegen Erkrankung einer Richterin neu angesetzt werden
Fortsetzungstermin ist bestimmt auf: 12.04.2017
Donnerstag, 06.04.2017, 09.00 Uhr 3. Strafkammer (Berufungssache)
Der am 05.09.2016 begonnene Prozess wegen versuchten Betruges wird fortgesetzt.
Fortsetzungstermine sind bestimmt auf: 25.04.2017, 16.05.2017, 07.06.2017
Freitag, 07.04.2017, 09.00 Uhr, 2. Strafkammer (Berufungssache)
Der am 07.03.2017 begonnene Prozess wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln wird fortgesetzt.