Hauptverhandlungen vor den Strafkammern des Landgerichts Bad Kreuznach in der 36. Kalenderwoche 2018

Montag, 03.09.2018, 10:00 Uhr 7. Strafkammer (Berufungssache)

Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat den 39 Jahre alten, einschlägig vorbestraften Angeklagten aus Idar-Oberstein wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt sowie die Führerscheinbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von weiteren 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte soll sowohl am Vormittag des 30.06.2017 als auch am Nachmittag des 30.06.2017 in Idar-Oberstein mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besessen habe.

Der Angeklagte hat die Tat vor dem Amtsgericht abgestritten. Er habe an dem besagten Vormittag und Nachmittag nicht am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilgenommen. Die Zeugen, die gesehen haben wollten, dass er am öffentlichen Straßenverkehr zu besagten Zeiten mit einem Kraftfahrzeug teilgenommen habe, würden ihn wegen Nachbarschaftsstreitigkeiten zu Unrecht belasten wollen.

Montag, 03.09.2018, 14:00 Uhr 5. Strafkammer (Berufungssache)

Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat den 19 Jahre alten, bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten aus Bretzenheim wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren unter Einbeziehung drei vorangegangener strafgerichtlicher Entscheidungen zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe hat das Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte soll Ende Oktober 2017 in einer Gaststätte in Bad Kreuznach den Personalausweis eines anderen Besuchers gefunden und diesen anlässlich einer polizeilichen Kontrolle seiner Person in der Gaststätte vorgezeigt haben. Hierbei soll der Angeklagte zu erkennen gegeben haben, dass er die in dem Personalausweis abgebildete Person sei. Er habe damit seine wahre Identität verschleiern wollen.

Der Angeklagte hat sich vor dem Amtsgericht dahingehend eingelassen, dass er seine wahre Identität nicht habe verschleiern wollen. Vielmehr sei der Angeklagte stark alkoholisiert gewesen und habe den von ihm in der Gaststätte gefundenen Ausweis nur versehentlich der Polizei anlässlich der Kontrolle seiner Person vorgelegt. Er habe bei Vorlage des Ausweises gedacht, es handele sich um seinen eigenen Ausweis.

Dienstag, 04.09.2018, 09:00 Uhr 2. Strafkammer

Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wirft dem 30 Jahre alten, einschlägig vorbestraften Angeklagten aus Bad Kreuznach in 30 Fällen ein unerlaubtes gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, in einem Fall die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren sowie in einem Fall das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, wobei der Angeklagte in letzterem Fall Gegenstände mit sich geführt haben soll, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt gewesen seien.

Im Zeitraum November 2017 bis Februar 2018 soll der Angeklagte an denselben Abnehmer bei 29 Gelegenheiten zwischen ein und zwei Gramm Marihuana zum Preis von 10 Euro je Gramm und bei einer Gelegenheit 8,4 Gramm Marihuana zum Preis von 100 Euro verkauft haben.

Ferner soll der Angeklagte Mitte Mai 2017 an einen 15-jährigen Jugendlichen in Kenntnis von dessen Alter ein Gramm Amphetamin zum Preis von 10 Euro verkauft haben.

Schließlich soll der Angeklagte Anfang November 2017 in seinem Wohnzimmer 52,94 Gramm Marihuana, 3,58 Gramm Haschisch, 67 Ecstasy-Tabletten und 48 Gramm Amphetamin zum gewinnbringenden Weiterverkauf verwahrt haben. Er soll zudem in seiner Wohnung zugriffsbereit über einen Baseballschläger, fünf Messer (davon ein Butterflymesser), eine Dose Pfefferspray und eine Armbrust verfügt haben.

Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des letzten Falles dahingehend eingelassen, dass er die in seiner Wohnung aufgefundenen Betäubungsmittel nicht selbst habe vertreiben wollen, sondern er die Betäubungsmittel nur für Bekannte verwahrt und Abnehmer vermittelt habe.

Fortsetzungstermine sind bestimmt auf den 11.09.2018 und den 21.09.2018.

Donnerstag, 06.09.2018, 09:00 Uhr 2. Strafkammer

Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wirft dem 27 Jahre alten, mehrfach vorbestraften Angeklagten aus Bad Kreuznach die Begehung eines besonders schweren Raubes in Tateinheit mit einer Körperverletzung vor.

Der Angeklagte soll Mitte Juli 2017 an der Wohnungstür seiner Ex-Freundin in Hochstätten geklingelt haben. Seine Ex-Freundin sei aber gerade nicht zuhause gewesen. Der neue Freund seiner Ex-Freundin habe auf das Klingeln die Eingangstür des Miethauses mit dem elektronischen Türöffner geöffnet und die Wohnungstür einen Spalt offengelassen, da er ein Paket erwartet habe. Der Angeklagte soll sodann die einen Spalt geöffnete Wohnungstür gewaltsam aufgestoßen und dabei den neuen Freund seiner Ex-Freundin am Fuß verletzt haben. Im Anschluss daran soll der Angeklagte den neuen Freund seiner Ex-Freundin mit einem Messer mit einer Klinge von 20 cm sowie mit einem Elektroschocker bedroht haben. Unter Ausnutzung der mit der Bedrohung einhergehenden Angst des neuen Freundes seiner Ex-Freundin soll der Angeklagte schließlich aus der Wohnung ein Handy im Wert von 100 Euro und ein Tablet im Wert von 60 Euro entwendet haben.

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er zwar am Tattag in der Wohnung seiner Ex-Freundin gewesen sei. Er habe die Wohnungstür aber nicht gewaltsam aufgestoßen, sondern sei von dem neuen Freund seiner Ex-Freundin freiwillig hereingelassen worden. Weiterhin habe er an dem besagten Tag weder ein Messer, noch einen Elektroschocker dabei gehabt. Zutreffend sei, dass er ein Tablet aus der Wohnung entwendet habe. Ein Handy habe er hingegen nicht aus der Wohnung entwendet.

Donnerstag, 06.09.2018, 10:00 Uhr 7. Strafkammer (Berufungssache)

Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat den 36 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten aus Frei-Laubersheim sowie die 35 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte aus Mainz wegen gemeinschaftlich begangener Urkundenfälschung jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte wurde ferner hinsichtlich eines ihm in der Anklage zur Last gelegten Betruges freigesprochen.

Bei den Angeklagten handelt es sich um ein Ehepaar, die Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) in Anspruch nehmen. Ursprünglich habe das Jobcenter in Bad Kreuznach die Miete für die von den Angeklagten damals noch gemeinsam bewohnte Wohnung unmittelbar an den Vermieter überwiesen. Im Januar 2017 habe der Angeklagte dem Jobcenter mitgeteilt, dass die Miete nunmehr an ihn überwiesen werden solle und er die Miete an den Vermieter weiterleiten werde. Das Jobcenter sei diesem Ansinnen von Februar bis August 2017 nachgekommen und habe insgesamt 4.550 Euro an den Angeklagten überwiesen. Jenen Betrag habe der Angeklagte an seinen Vermieter jedoch nicht weitergeleitet. Im August 2017 habe das Jobcenter den Angeklagten nach Belegen zur Weiterleitung der Miete gefragt. Daraufhin habe der Angeklagte im Zusammenwirken mit der Angeklagten sieben Quittungen für die Monate Februar bis August 2017 erstellt, aus denen sich ergeben habe, dass der Vermieter die Mietzahlungen erhalten habe. Die Angeklagte habe bei Erstellung der Belege die Unterschrift des Vermieters gefälscht und der Angeklagte habe die gefälschten Belege sodann dem Jobcenter vorgelegt.

Die Angeklagten haben sich vor dem Amtsgericht hinsichtlich der Urkundenfälschung geständig eingelassen. Hinsichtlich des dem Angeklagten zur Last gelegten Betruges hat er sich vor dem Amtsgericht dahingehend eingelassen, dass er die von dem Jobcenter ihm gegenüber geleisteten Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 4.550 Euro auf anwaltlichen Rat gegenüber seinem Vermieter zurückbehalten habe, da dieser die Wohnung nur unzureichend beheizt und auch keine Nebenkostenabrechnung erstellt habe.

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