Hauptverhandlungen vor den Strafkammern des Landgerichts Bad Kreuznach in der 12. Kalenderwoche 2018

Montag, 19.03.2018, 09:00 Uhr 1. Strafkammer (Schwurgericht)

Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach hat die Unterbringung des 48 Jahre alten Beschuldigten aus Boppard, der zurzeit vorläufig untergebracht ist, in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer Antragsschrift versuchten Mord, versuchten Totschlag, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung, jeweils begangen im Zustand der Schuldunfähigkeit vor.

Nach der Antragsschrift leidet der Beschuldigte unter einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, aufgrund derer er bei der jeweiligen Tatbegehung schuldunfähig gewesen sei. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung der Ansicht, er habe sich gegenüber Gott versündigt und könne diese Schuld nur dadurch sühnen, dass er für mehrere Jahre in eine forensische Klinik eingewiesen werde. Um dies zu erreichen, habe er die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen.

Im Mai 2016 habe der Beschuldigte einen Zeitpunkt abgepasst, in dem sein Zimmernachbar in der Hunsrück-Klinik in Simmern im Bett gelegen habe. Als der Beschuldigte davon ausgegangen sei, sein Zimmernachbar schlafe, habe er diesem von hinten einen Stuhl auf den Kopf geschlagen, um ihn zu töten. Der Zimmernachbar des Beschuldigten habe kurzfristig das Bewusstsein verloren und Schmerzen sowie eine Schwellung am Kopf erlitten (Fall 1).

Im Juli 2016 habe der Angeklagte in Boppard ein damals fünf Jahre altes Kind zu Boden geworfen und, um das Kind zu töten, dessen Kopf mindestens zweimal gegen den Boden geschlagen und sich auf das Kind gesetzt. Das Kind habe Hämatome am Kopf und dem Ellenbogen sowie Schmerzen und vorübergehendes Nasenbluten erlitten. Ein zufällig anwesender Passant und der Vater des Kindes hätten den Beschuldigten überwältigen können (Fall 2).

Kurz danach habe der Beschuldigte ein anderes fünf Jahre altes Kind, das auf seinem Fahrrad gesessen habe, mit beiden Händen gegen den Oberkörper gestoßen, so dass das Kind mit dem Fahrrad umgefallen sei und Schürfwunden sowie Schmerzen erlitten habe (Fall 3).

Im Februar 2017 habe der Beschuldigte mit einem Fixiergurt mehrfach auf Kopf und Schulter einer Mitpatientin in der Hunsrück-Klinik in Simmern eingeschlagen, um diese zu verletzen. Die Mitpatientin habe multiple Prellungen sowie eine Schwellung im Gesicht erlitten, die zu länger andauernden Schmerzen geführt habe (Fall 4).

Der Beschuldigte war im Ermittlungsverfahren geständig.

Die Hauptverhandlung wird stattfinden, ohne dass der Angeklagte anwesend ist, da dieser krankheitsbedingt auf unabsehbare Zeit verhandlungsunfähig ist.

§ 20 StGB lautet:

§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 63 StGB lautet:

§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Fortsetzungstermine sind bestimmt auf: 22.03.2018, 12.04.2018

Dienstag, 20.03.2018, 09:00 Uhr 5. Strafkammer (Jugendkammer)

Die Staatsanwaltschaft wirft den 25 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten aus Bad Kreuznach und dem 27 Jahre alten, erheblich vorbestraften Angeklagten aus Mühlheim am Main (Landkreis Offenbach) schweren Raub vor.

Die Angeklagten sollen im Februar 2013 gemeinsam mit einem gesondert verfolgten Mittäter einen Lebensmittelmarkt in Bad Kreuznach überfallen haben. Dabei habe der jüngere der beiden Angeklagten, der zu dieser Zeit bei dem Lebensmittelmarkt beschäftigt gewesen sei, entsprechend dem Tatplan seinen maskierten Mittätern den Personaleingang geöffnet. Der ältere der beiden Angeklagten sei mit einem Messer, der gesondert verfolgte Mittäter mit einer Machete bewaffnet gewesen. Einer von diesen hätte sodann entsprechend dem Tatplan dem jüngeren Angeklagten ein Messer an die Kehle gehalten, um von dessen Tatbeteiligung abzulenken. Der 25 Jahre alte Angeklagte habe seine Mittäter sodann in den Regieraum des Marktes geführt, wo sich zwei Mitarbeiterinnen des Marktes aufgehalten hätten. Eine der Mitarbeiterinnen sei von dem älteren Angeklagten zu Boden geworfen worden; angesichts der Bedrohung mit den Messern hätten die Mitarbeiterinnen keine Gegenwehr geleistet. Einer der Täter habe sodann das in dem Tresor befindliche Bargeld an sich genommen, die Täter seien zunächst mit den Tageseinnahmen in Höhe von ca. 23.299,00 € entkommen.

Der jüngere Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten, der ältere Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen.

Fortsetzungstermin ist bestimmt auf: 10.04.2018

Dienstag, 20.03.2018, 14.00 Uhr 5. Strafkammer (Jugendkammer – Berufungssache)

Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat den 41 Jahre alten, erheblich vorbestraften Angeklagten aus Idar-Oberstein wegen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

In der Folge einer Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe von Asylbewerbern, zu der der später Geschädigte gehört habe, und einer Gruppe von in Idar-Oberstein lebenden jungen Leuten, bei der der Sohn des Angeklagten verletzt worden sei, habe der Angeklagte auf Rache gesonnen. Im August 2018 sei in Idar-Oberstein ein Pkw, in dem auch der Angeklagte gesessen habe, so an den Geschädigten herangefahren, dass er diesen im Beinbereich berührt habe und der Geschädigte zu Boden gefallen sei und sich Schürfwunden zugezogen habe. Der Angeklagte sei aus dem Pkw ausgestiegen, habe hierbei einen Gegenstand in der Hand gehalten und dem Geschädigten gedroht, ihn zu schlagen. Dieser habe daraufhin die Flucht ergriffen.

Der Angeklagte hat vor dem Amtsgericht die Tatbegehung bestritten.

Donnerstag, 22.03.2018, 08.45 Uhr 2. Strafkammer

Der am 23.01.2018 begonnene Prozess wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. wird fortgesetzt.

Fortsetzungstermin ist bestimmt auf: 13.04.2018

Donnerstag, 22.03.2018, 09.00 Uhr 1. Strafkammer (Schwurgericht)

Der am 19.03.2018 begonnene Prozess wegen versuchten Mordes u.a. wird fortgesetzt.

Fortsetzungstermin ist bestimmt auf: 12.04.2018

Donnerstag, 22.03.2018, 11.00 Uhr 3. Strafkammer (Berufungssache)

Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat den 35 Jahre alten, geringfügig vorbestraften Angeklagten aus Bad Kreuznach wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Der Angeklagte habe im Dezember 2016 eine illegale Pokerrunde in einer von ihm betriebenen Shisha-Bar veranstaltet. Da einige der Teilnehmer der Runde davon ausgegangen seien, dass einer der Mitspieler falsch spiele, sei der Zeuge und spätere Geschädigte aufgefordert worden, während des Pokerspiels zu filmen. Mehrere der Mitspieler seien übereingekommen, auf diese Weise Beweise für das Falschspiel zu sammeln und demjenigen Teilnehmer der Runde, den sie des Falschspiels verdächtigt hätten, eine Abreibung zu verpassen. So sei es dann auch gekommen (vgl. hierzu Pressemitteilung vom 07.03.2018 – Termin vom 16.03.2018).

Der Angeklagte habe hierdurch seinen Ruf als Veranstalter von Pokerrunden gefährdet gesehen. Er habe von dem Geschädigten als Wiedergutmachung für die vermeintliche Rufschädigung 200,00 € verlangt. Bei einem Treffen mit dem Geschädigten in der Shisha-Bar im Dezember 2016 habe der Angeklagte seiner Forderung letztlich dadurch Nachdruck verliehen, dass er gedroht habe, den Geschädigten „kaputt zu schlagen“. Der Geschädigte habe dem Angeklagten aufgrund der Drohung daraufhin 200,00 € übergeben, wobei der Angeklagte gewusst habe, dass er auf die Zahlung keinen Anspruch gehabt habe. Im November 2017 hätten sich der Angeklagte und der Geschädigte ausgesprochen, sie vertrügen sich jetzt wieder; der Angeklagte habe dem Geschädigten die 200,00 € zurückgezahlt.

Der Angeklagte hat sich vor dem Amtsgericht unter anderem dahingehend eingelassen, der Geschädigte habe Schulden bei ihm gehabt, die er beglichen habe.

Freitag, 23.03.2018, 09.00 Uhr 2. Strafkammer

Der am 16.03.2018 begonnene Prozess wegen schweren Raubes u.a. wird fortgesetzt.

Fortsetzungstermin ist bestimmt auf: 04.04.2018

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