Hauptverhandlungen vor den Strafkammern des Landgerichts Bad Kreuznach in der 12. Kalenderwoche 2023

Montag, den 20.03.2023, 09:30 Uhr, 3. Strafkammer, Saal 6 (Berufungssache)
Az: 3 Ns 1025 Js 12655/20

Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat einen 36 Jahre alten, einschlägig vorbestraften Angeklagten aus Heimbach wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls (Fall 4) und Diebstahls in vier Fällen (Fälle 1 bis 4), davon in einem Fall wegen Versuchs (Fall 1), jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fälle 1 bis 4) sowie wegen Beleidigung in drei Fällen (Fälle 7, 8 und 10), davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung (Fall 10) und tatmehrheitlich hierzu wegen Sachbeschädigung (Fall 9) und Hausfriedensbruch (Fall 6) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Fälle 1 bis 4:

Der Angeklagte soll sich im Zeitraum zwischen Mitte Juli 2020 und Anfang September 2020 in vier Fällen jeweils zu Gebäuden der Lebenshilfe in Idar-Oberstein begeben haben, dort jeweils eine Fensterscheibe eingeschlagen haben und sodann jeweils in das Gebäude eingestiegen sein, um nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen. Im ersten Fall soll er im Gebäude eine blaue Geldkassette aufgebrochen und das darin befindliche Bargeld in Höhe von 200 Euro entnommen haben, um es für sich zu behalten. Im zweiten Fall soll er aus einer in einer Schublade befindlichen Kassette 20 Euro Bargeld entnommen haben, um es sich für sich zu behalten. Im dritten Fall soll er nach gewaltsamen Öffnen einer Schreibtischschublade und von Rollcontainern Bargeld in Höhe von 50 Euro an sich genommen haben, um dieses für sich zu behalten. Auch soll er mit einer Flex versucht haben einen in dem Gebäude befindlichen Tresor zu öffnen, was ihm jedoch misslungen sei. Im vierten Fall habe der Angeklagte das Gebäude ohne Beute verlassen müssen, nachdem er von der Polizei überrascht worden und im Anschluss daran festgenommen worden sei.

Fall 5:

Mitte September 2020 soll der Angeklagte das Fenster eines Wohnhauses in Heimbach eingeschlagen haben, um durch dieses in das Wohnhaus einzusteigen. Als der Angeklagte bemerkt habe, dass er auf diesem Weg nicht in den Wohnraum des Hauses gelangen könne, habe er sich zur Kellertür begeben und dort eine Scheibe der Tür eingeschlagen, sodass er von außen den Türgriff habe betätigen können. Anschließend habe er die Kellerräume über die geöffnete Tür betreten und sich von dort aus in die Wohnräume begeben, um nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen. Er soll sodann aus einem Geldbeutel 70 Euro Bargeld entnommen haben, um dieses für sich zu behalten.

Fall 6:

Mitte Juli 2021 soll sich der Angeklagte aufgrund eines vorangegangen Streits auf das Grundstück einer weiblichen Person aus Heimbach begeben haben, ohne, wie er gewusst habe, dazu berechtigt gewesen zu sein.

Fall 7:

Mitte August 2021 soll der Angeklagte an diese weibliche Person über Instagram eine Nachricht mit den Worten „Fick dich du hure dreck“ geschrieben haben und seiner Nachricht ein Mittelfingersymbol beigefügt haben.

Fall 8:

Einen Tag später soll der Angeklagte dieser weiblichen Person über Instagram erneut eine Nachricht mit dem Wort „Hure“ geschrieben haben.

Fall 9:

Ende Oktober 2021 soll der Angeklagte die zur Abholung bereitstehenden Werkstoffsäcke vor dem Haus seines Nachbarn in Heimbach in Brand gesetzt haben, wodurch die Hauswand des Anwesens und ein Hausanschlusskasten beschädigt worden seien.

Fall 10:

Mitte Dezember 2021 soll der Angeklagte einer ihm unbekannten weiblichen Person über Instagram die Nachricht „Wenn ich dich in deine Finger bekomme damm bist du eine Tode frau“ geschrieben haben. Auch soll er die Frau in der Nachricht als „Hure“ bezeichnet haben.

Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen vor dem Amtsgericht geständig eingelassen.

 

Mittwoch, den 22.03.2023, 09:30 Uhr, 3. Strafkammer, Saal 6 (Berufungssache)
Az: 3 Ns 1042 Js 8388/20

Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat einen 37 Jahre alten, einschlägig vorbestraften Angeklagten aus Niederbrombach wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Fall 2) und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, jeweils in weiterer Tateinheit mit vorsätzlichen Gebrauchens eines Fahrzeuges ohne den erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag (Fälle, 1, 3, 4 und 5) unter Einbeziehung von Strafen aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Weiterhin hat das Amtsgericht Idar-Oberstein den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichen Gebrauchens eines Fahrzeuges ohne den erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag (Fälle 8 bis 10) und wegen gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen (Fälle 6 und 7) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat die Vollstreckung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen jeweils nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Fall 1:

Der Angeklagte soll Mitte April 2020 mit einem Pkw auf öffentlichen Straßen von Niederhambach nach Wadern im Bewusstsein gefahren sein, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. An dem nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Fahrzeug soll der Angeklagte Kennzeichen, die nicht für dieses Fahrzeug ausgegeben worden seien, angebracht haben, um eine ordnungsgemäße Zulassung vorzutäuschen.

Fall 2:

Der Angeklagte soll Ende April 2020 von einer männlichen Person aus Lebach 25 Gramm Amphetamin zum Eigenkonsum erworben haben. Er soll sich dabei bewusst gewesen sein, nicht über die erforderliche betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis zu verfügen.

Fall 3:

Ende April 2020 soll der Angeklagte mit einem Pkw auf öffentlichen Straßen in Elchweiler im Bewusstsein gefahren sein, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. An dem nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Fahrzeug soll der Angeklagte Kennzeichen, die nicht für dieses Fahrzeug ausgegeben worden seien, angebracht haben, um eine ordnungsgemäße Zulassung vorzutäuschen.

Fall 4:

Einen Tag später soll der Angeklagte mit einem Pkw auf öffentlichen Straßen in Niederhambach im Bewusstsein gefahren sein, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. An dem nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Fahrzeug soll der Angeklagte Kennzeichen, die nicht für dieses Fahrzeug ausgegeben worden seien, angebracht haben, um eine ordnungsgemäße Zulassung vorzutäuschen.

Fall 5:

Wiederum einen Tag später soll der Angeklagte mit einem Pkw auf öffentlichen Straßen in Hoppstädten-Weiersbach im Bewusstsein gefahren sein, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. An dem nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Fahrzeug soll der Angeklagte Kennzeichen, die nicht für dieses Fahrzeug ausgegeben worden seien, angebracht haben, um eine ordnungsgemäße Zulassung vorzutäuschen.

Fall 6:

Mitte Januar 2022 soll eine männliche Person für die an seinem Hausanwesen durchzuführenden Dachdeckerarbeiten diverse Dachziegel bei dem Angeklagten bestellt und den Kaufpreis in Höhe von 166 Euro direkt bar bezahlt haben. Der Angeklagte habe die Dachziegel jedoch, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht ausgeliefert. Der Angeklagte habe hierbei in der Absicht gehandelt sich durch diese Tat sowie weitere Taten eine dauerhafte und gewinnbringende, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.

Fall 7:

In weiterer Ausführung des Entschlusses, sich eine dauerhafte und gewinnbringende, nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, soll der Angeklagte mit einer anderen männlichen Person übereingekommen sein, für diese Dachdeckerarbeiten an dessen Hausanwesen durchzuführen. Der Angeklagte soll hierfür eine Anzahlung in Höhe von 650 Euro in bar erhalten haben. Wie von Anfang an beabsichtigt soll der Angeklagte die vereinbarten Arbeiten in der Folgezeit nicht durchgeführt haben.

Fall 8:

Mitte Mai 2022 soll der Angeklagte mit einem Pkw auf öffentlichen Straßen von Niederhambach kommend in Richtung Idar-Oberstein gefahren sein. Hierbei soll er sich bewusst gewesen sein, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen zu sein. Auch soll er sich bewusst gewesen sein, dass das Fahrzeug nicht über einen Haftpflichtversicherungsvertrag verfügt habe.

Fall 9:

Einen Tag später soll der Angeklagte erneut mit einem Pkw auf öffentlichen Straßen in Niederhambach gefahren sein. Hierbei soll er sich bewusst gewesen sein, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen zu sein. Auch soll er sich bewusst gewesen sein, dass das Fahrzeug nicht über einen Haftpflichtversicherungsvertrag verfügt habe.

Fall 10:

Wenige Tage später soll der Angeklagte erneut mit einem Pkw auf öffentlichen Straßen in Niederhambach gefahren sein. Hierbei soll er sich bewusst gewesen sein, nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen zu sein. Auch soll er sich bewusst gewesen sein, dass das Fahrzeug nicht über einen Haftpflichtversicherungsvertrag verfügt habe.

Der Angeklagte sich zu den Tatvorwürfen vor dem Amtsgericht teilweise geständig eingelassen.

 

Donnerstag, den 23.03.2023, 09:00 Uhr, 5. Strafkammer, Saal 7
Az: 5 KLs 1021 Js 1938/22 jug

Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wirft einem 38 Jahre alten, nicht vorbestraften, derzeit in der JVA Rohrbach in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten aus Windesheim eine Vielzahl unterschiedlicher Sexualdelikte vor.

Unter anderem soll der Angeklagte zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitraum ab Anfang 2020 in dem Badezimmer seiner Lebensgefährtin heimlich eine Kamera aufgestellt haben, um dort Nacktaufnahmen von denen das Badezimmer aufsuchenden Personen, insbesondere den beiden Töchtern der Lebensgefährtin des Angeklagten anfertigen zu können. In drei Fällen soll der Angeklagte die zum damaligen Zeitpunkt 13 Jahre alte Tochter seiner Lebensgefährtin bei der Durchführung von Masturbationshandlungen aufgenommen haben und die Aufnahmen bzw. einen Ausschnitt aus einer Aufnahme auf seinem Handy abgespeichert haben.

Weiterhin soll der Angeklagte im Zeitraum zwischen Anfang 2021 bis Anfang Juli 2022 anlässlich von Besuchen seiner leiblichen Tochter, die im Tatzeitraum vier bzw. fünf Jahre alt gewesen sei, in einer Vielzahl von Fällen sexuelle Handlungen an dieser vorgenommen haben bzw. von dieser an sich vornehmen lassen. Bei einigen dieser Handlungen soll seine Tochter geschlafen bzw. unter dem Einfluss von sedierenden Mitteln, die der Angeklagte seiner Tochter verabreicht habe, gestanden haben. Auch soll er von einigen dieser Handlungen Bild- und Videoaufzeichnungen angefertigt haben.

Zwei Bildaufnahmen von dem entblößten Unterkörper seiner leiblichen Tochter soll der Angeklagte auf einer kinderpornographischen Darknet-Plattform anderen Nutzern zum Download bereitgestellt haben.

Schließlich soll der Angeklagte über einen Messengerdienst in mehreren Fällen seinen Chatpartnern konkrete Angebote zum Geschlechtsverkehr mit seiner leiblichen Tochter unterbreitet haben.

Fortsetzungstermine sind auf den 30.03.2023, 31.03.2023 und den 13.04.2023 bestimmt worden.

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