Montag, 27.03. 2017, 09:00 Uhr 2. Strafkammer
Der am 21.11.2016 begonnene Prozess wegen Bandendiebstahls wird fortgesetzt.
Fortsetzungstermine sind bestimmt auf: 11.04.2017, 12.04.2017, 19.04.2017, 03.05.2017, 15.05.2017, 16.05.2017, 17.05.2017
Montag, 27.03.2017, 14.00 Uhr 1. Strafkammer (Schwurgericht)
Der am 28.11.2016 begonnene Prozess wegen Totschlags wird fortgesetzt.
Fortsetzungstermine sind bestimmt auf: 29.03.2017, 18.04.2017, 09.05.2017
Dienstag, 28.03.2017, 09.00 Uhr 2. Strafkammer (Berufungssache)
Die 57 Jahre alte, einschlägig vorbestrafte Angeklagte aus Bad Kreuznach ist erstinstanzlich durch das Amtsgericht Bad Kreuznach wegen Betruges in neun Fällen und Vergehens gegen das Pflichtversicherungsgesetz in zwei Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Angeklagte, die seinerzeit obdachlos gewesen sei, in ihrem Pkw übernachtet und über keinerlei finanzielle Mittel verfügt habe, soll zwischen November 2014 und Januar 2015 bei neun Gelegenheiten an Tankstellen getankt haben, ohne zu bezahlen. Ferner soll sie ihren Pkw ohne den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Januar 2015 zweimal im Straßenverkehr geführt haben. Die Angeklagte war insoweit erstinstanzlich geständig.
Soweit der Angeklagten durch die Staatsanwaltschaft ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorgeworfen wurde, weil sie im Januar 2015 bewusst auf einen Polizeibeamten, der sie habe kontrollieren wollen, zugefahren sei, so dass dieser sich nur durch einen Sprung zur Seite habe in Sicherheit bringen können, hat sich das Amtsgericht die Überzeugung davon, dass die Angeklagte insoweit vorsätzlich gehandelt habe, nicht bilden können.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts richtete sich die Berufung der Staatsanwaltschaft. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Bad Kreuznach das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert und neu gefasst, dass die Angeklagte unter Einbeziehung einer vorausgegangenen Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr um eine andere Straftat zu begehen oder zu verdecken in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Wegen und Plätzen ohne den dazu erforderlichen Pflichtversicherungsschutz in Tatmehrheit mit Betrug in 9 Fällen in Tatmehrheit mit Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen und Plätzen ohne den dazu erforderlichen Pflichtversicherungsschutz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt wurde, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Auf die Revision der Angeklagten hat das Oberlandesgericht Koblenz das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Mittwoch, 29.03.2017, 10.30 Uhr 1. Strafkammer (Schwurgericht)
Der am 28.11.2016 begonnene Prozess wegen Totschlags wird fortgesetzt.
Fortsetzungstermine sind bestimmt auf: 18.04.2017. 09.05.2017
Donnerstag, 30.03.2017, 13.30 Uhr 3. Strafkammer (Berufungssache)
Der am 05.09.2016 begonnene Prozess wegen versuchten Betruges wird fortgesetzt.
Freitag, 31.03.2017, 09.00 Uhr 3. Strafkammer (Berufungssache)
Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat den 26 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten aus Bad Sobernheim wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen in Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Aufenthaltsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte soll im Juli 2016 in Bad Sobernheim mit einer Bekannten, als diese nach Alkoholkonsum bewusstlos gewesen sei, den Geschlechtsverkehr vollzogen haben. Der Angeklagte hat sich erstinstanzlich unter anderem dahingehend eingelassen, ab einem gewissen Zeitpunkt an die Geschehnisse des Abends keine Erinnerung mehr zu haben.
Fortsetzungstermin ist bestimmt auf: 05.04.2017