Dienstag, den 28.03.2023, 09:30 Uhr, 2. Strafkammer, Saal 7
Az: 2 KLs 1025 Js 3539/22
Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wirft einem 39 Jahre alten, vorbestraften, derzeit in der JVA Rohrbach in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten aus Idar-Oberstein vor, im Zustand verminderter Schuldfähigkeit in drei Fällen einen Wohnungseinbruchsdiebstahl begangen zu haben, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb (Fälle 1, 4 und 5), in zwei weiteren Fällen einen Diebstahl in besonders schwerem Fall begangen zu haben, wobei es ebenfalls in einem Fall beim Versuch blieb (Fälle 2 und 3), eine Körperverletzung begangen zu haben (Fall 3) sowie durch dieselbe Handlung zwei Bedrohungen begangen zu haben (6).
Fälle 1, 4 und 5
Der Angeklagte soll sich Ende Januar/ Anfang Februar 2022 Zugang zu einem zum Tatzeitpunkt unbewohnten Wohnhaus in Idar-Oberstein verschafft haben, indem er ein Fenster aufgestemmt haben soll. Anschließend soll der Angeklagte das gesamte Haus durchsucht und es ohne etwas zu entwenden verlassen haben.
Im Februar 2022 soll sich der Angeklagte Zugang zu einem weiteren, bewohnten, Wohnhaus in Idar-Oberstein verschafft haben, indem er die Rollladen hochgedrückt und mit einem Stein das Fenster eingeschlagen haben soll. Hier soll er ein Modellauto im Wert von 30,00 Euro sowie ein Fahrrad im Wert von 1.500,00 Euro entwendet haben.
Im August 2022 soll sich der Angeklagte Zugang zu einem seit ca. einem Jahr unbewohnten, aber voll möblierten Wohnhaus in Kirn verschafft haben, indem er die Glasscheibe der Hauseingangstüre eingeschlagen haben soll. Anschließend soll sich der Angeklagte mehrere Tage in dem Wohnhaus aufgehalten und diverse Zimmerschlüssel entwendet haben.
Fälle 2 und 3
Anfang Februar 2022 soll der Angeklagte das Schulgebäude eines Gymnasiums in Idar-Oberstein betreten und dort auf eine Lehrkraft gestoßen sein. Der Angeklagte soll der Lehrkraft unvermittelt mit der flachen Hand je einmal auf jede Wange geschlagen haben, wobei die Brille der Lehrkraft zu Boden gefallen sein soll. Die Lehrkraft soll durch die Schläge Schmerzen erlitten haben.
Anschließend soll der Angeklagte beim Verlassen des Schulgeländes bei einem parkenden Fahrzeug mithilfe eines Steins die Scheibe auf der Fahrerseite eingeschlagen und den Innenraum nach Diebesgut durchwühlt haben. Er soll jedoch nichts entwendet haben.
Fall 6
Im August 2022 soll der Angeklagte einer Zeugin u.a. damit gedroht haben, sie umzubringen und ihr Haus anzuzünden. Gegenüber anderen Zeugen soll der Angeklagte geäußert haben, dass er ihnen aufs Maul schlagen würde.
Weitere Fortsetzungstermine sind bestimmt auf den 19.04.2023, 20.04.2023, 10.05.2023 und 11.05.2023.
Mittwoch, den 29.03.2023, 09:30 Uhr, 7. Strafkammer, Saal 6
Az: 7 NBs 1022 Js 10914/21
Das Amtsgericht Bad Sobernheim hat gegen einen 35 Jahre alten Angeklagten einen Strafbefehl wegen Betrugs erlassen. Der Angeklagte hat hiergegen Einspruch eingelegt. Zu der daraufhin angesetzten Hauptverhandlung ist der Angeklagte nicht erschienen. Das Amtsgericht Bad Sobernheim hat daher den Einspruch des Angeklagten verworfen. Gegen dieses in seiner Abwesenheit ergangene Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt.
Donnerstag, den 30.03.2023, 09:00 Uhr, 5. Strafkammer, Saal 7
Az: 5 KLs 1021 Js 1938/22 jug
Der am 23.03.2023 begonnene Prozess wegen schwerem sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. wird fortgesetzt.
Weitere Fortsetzungstermine sind auf den 31.03.2023 und den 13.04.2023 bestimmt worden.
Donnerstag, den 30.03.2023, 09:30 Uhr, 7. Strafkammer, Saal 6
Az: 7 Ns 1042 Js 11876/21
Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat einen 53 Jahre alten, einschlägig vorbestraften Angeklagten aus Idar-Oberstein wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichen Gebrauchens eines Fahrzeugs ohne den erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag jeweils in weiterer Tateinheit mit Urkundenfälschung, in einem der fünf Fälle darüber hinaus in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, in einem anderen der fünf Fälle darüber hinaus in weiterer Tateinheit mit Nötigung, fahrlässiger Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt.
Es wurde eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von weiteren 12 Monaten angeordnet. Dem Angeklagten wurde für die Dauer von 2 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Fälle 1, 4 und 5
Ende Januar 2021, Anfang Mai 2021 und Mitte Juli 2021 soll der Angeklagte mit einem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen haben, obwohl er gewusst haben soll, dass er nicht im Besitz der für das Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Fahrerlaubnis war. Ihm soll auch bewusst gewesen sein, dass das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert war. Er soll daher vor Fahrtantritt ein Kennzeihen, welches nicht auf das Fahrzeug ausgegeben war, angebracht haben.
Fall 2
Mitte September 2021 soll der Angeklagte unter Alkoholeinfluss mit einem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen haben, obwohl er gewusst haben soll, dass er nicht im Besitz der für das Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Fahrerlaubnis war und dass er alkoholisiert war. Ihm soll auch bewusst gewesen sein, dass das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert war. Er soll daher vor Fahrtantritt ein Kennzeichen, welches nicht auf das Fahrzeug ausgegeben war, angebracht haben. Bei dem Angeklagte soll eine Blutalkoholkonzentration von 1,73 Promille festgestellt worden sein.
Fall 3
Am selben Tag soll der Angeklagte als Autofahrer von Polizeibeamten einer Kontrolle unterzogen worden sein. Nach Untersagung der Weiterfahrt soll der Angeklagte Gas gegeben und sich durch die Weiterfahrt der Verkehrskontrolle entzogen haben. Dabei soll sich der kontrollierende Polizeibeamte eine Verletzung an der Hand zugezogen haben und gezwungen gewesen sein, von dem Fahrzeug zurückgetreten. Dies soll der Angeklagte auch beabsichtigt haben.
Fall 6 und 7
Anfang Juli 2021 soll der Angeklagte einen Pkw käuflich erworben und zu diesem Zweck mit roten Nummernschildern eine Probefahrt unternommen haben. Nach Abschluss des Kaufvertrages soll der Angeklagte mit dem erworbenen Fahrzeug nach Hause gefahren sein, obwohl er gewusst haben soll, dass er nicht im Besitz der für das Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Fahrerlaubnis war.
Der Angeklagte sich zu den Tatvorwürfen vor dem Amtsgericht teilweise geständig eingelassen.
Freitag, den 31.03.2023, 09:00 Uhr, 5. Strafkammer, Saal 7
Az: 5 KLs 1021 Js 1938/22 jug
Der am 23.03.2023 begonnene Prozess wegen schwerem sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. wird fortgesetzt.
Ein weiterer Fortsetzungstermin ist auf den 13.04.2023 bestimmt worden.