Dienstag, 19.04.2022, 09:30 Uhr, 7. Strafkammer, Saal 6 (Berufungssache)
Az: 7 Ns 1021 Js 9994/20
Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat einen 52 Jahre alten, erheblich vorbestraften Angeklagten aus Odernheim wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen sowie wegen falscher Verdächtigung unter Auflösung einer in einem anderen Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten (Fälle 1 und 2) sowie darüber hinaus zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Fall 3) verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten hat das Amtsgericht Bad Kreuznach zur Bewährung ausgesetzt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 6 Monaten hat das Amtsgericht Bad Kreuznach nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Fall 1:
Der Angeklagte soll Anfang Juli 2020 auf dem Parkplatz eines Supermarktes in Bad Kreuznach gegen die Fahrertür und gegen den Außenspiegel des Fahrzeuges eines Bekannten getreten haben. Hierdurch soll in der Tür des Fahrzeuges eine Beule entstanden sein. Der Schaden an dem Fahrzeug soll sich auf 150,00 Euro belaufen haben.
Fall 2:
Weiterhin soll der Angeklagte Ende Mai 2020, d.h. wenige Wochen vor dem Vorfall im Fall 1, im Rahmen einer Vernehmung als Zeuge bei der Polizei in Bad Kreuznach bewusst der Wahrheit zuwider angegeben haben, dass der im Fall 1 erwähnte Bekannte ihn ein paar Tage zuvor durch einen Schlag gegen die Schläfe und einen Tritt in den Genitalbereich verletzt habe. Der Angeklagte soll hierbei in der Absicht gehandelt haben, dass ein Ermittlungsverfahren gegen seinen Bekannten eingeleitet wird und dass das gegen ihn aus Anlass einer im Raum stehenden Körperverletzung des Angeklagten zulasten seines Bekannten eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt wird.
Fall 3:
Schließlich soll der Angeklagte Mitte Januar 2021 aus nicht nachvollziehbaren Gründen in Bad Kreuznach mit seinem Fuß gegen das Fahrzeug eines Mannes getreten haben, der sein Fahrzeug gerade angehalten habe, um den Geldautomaten einer Bank aufzusuchen. An dem Fahrzeug soll hierdurch ein Schaden in Höhe von 1.469,29 Euro entstanden sein.
Der Angeklagte hat sich vor dem Amtsgericht zu dem Tatvorwurf im Fall 3 geständig eingelassen. Den Tatvorwurf im Fall 1 hat der Angeklagte vor dem Amtsgericht bestritten. Hinsichtlich des Tatvorwurfs im Fall 2 hat der Angeklagte vor dem Amtsgericht von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Mittwoch, 20.04.2022, 09:30 Uhr, 6. Strafkammer, Saal 7
Az: 6 KLs 1031 Js 60214/14
Der am 15.11.2021 begonnene Prozess wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. wird fortgesetzt.
Weitere Fortsetzungstermine sind auf den 27.04.2022, 09.05.2022, 25.05.2022, 22.06.2022, 29.06.2022, 06.07.2022, 13.07.2022, 20.07.2022, 27.07.2022, 03.08.2022, 10.08.2022, 17.08.2022 und den 24.08.2022 bestimmt worden.
Donnerstag, 21.04.2022, 09:30 Uhr, 3. Strafkammer, Saal 6 (Berufungssache)
Az: 3 Ns 1042 Js 16999/18
Der am 06.04.2022 begonnene Prozess wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird fortgesetzt.
Freitag, 22.04.2022, 09:00 Uhr, 4. Strafkammer, Saal 7
Az: 4 KLs 1023 Js 475/20 (2)
Das Landgericht Bad Kreuznach hat im November 2020 einen nunmehr 54 Jahre alten, einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fall 1) sowie wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 2 Fällen (Fälle 2 und 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Weiterhin hat das Landgericht Bad Kreuznach die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Das Landgericht Bad Kreuznach ist dabei zu den folgenden Feststellungen gelangt:
Der Angeklagte stehe aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken seit dem 20.05.2019 für die Dauer von 5 Jahren unter Führungsaufsicht. Nach dem Inhalt des Beschlusses sei es dem Angeklagten insbesondere untersagt, Schwimmbäder aufzusuchen. Ebenfalls sei es dem Angeklagten untersagt, Kontakt zu Personen unter 18 Jahren aufzunehmen. Der Angeklagte soll sich bewusst über diese Verbote hinweggesetzt haben und mindestens dreimal ein Hallenbad in einem Ferienpark im Landkreis Birkenfeld aufgesucht haben.
Fall 1:
Mitte Oktober 2019 soll sich der Angeklagte in eine Umkleidekabine des Hallenbades begeben haben. In der Nachbarkabine soll sich gerade ein damals 11 Jahre altes Mädchen umgezogen haben. Der Angeklagte soll sich flach auf den Boden gelegt haben und auf dem Rücken liegend unter der Kabinentrennwand mit seinem Arm hindurchgegriffen haben. Hierbei soll er dem Mädchen, welches gerade nackt gewesen sei, absichtlich mit seiner Hand an die Scheide gegriffen haben. Das Mädchen soll daraufhin laut aufgeschrien haben.
Fall 2:
Ende Oktober 2019 soll sich der Angeklagte erneut in eine Umkleidekabine des Hallenbades begeben haben. In der Nachbarkabine soll sich ein damals 11 Jahre altes Mädchen aufgehalten haben. Der Angeklagte soll sich auf die Sitzbank seiner Kabine gestellt und das Mädchen beim Umziehen beobachtet haben. Weiterhin soll er sein Handy über die Kabinenabtrennung in Richtung des Mädchens gehalten haben. Das Mädchen soll nackt bzw. lediglich mit einem Slip bekleidet gewesen sein.
Fall 3:
Schließlich soll sich der Angeklagte Anfang Januar 2020 erneut im Hallenbad des Ferienparks im Landkreis Birkenfeld aufgehalten haben. Beim Verlassen des Schwimmbades sei er von der zwischenzeitlich eingetroffenen Polizei, die von einer Mitarbeiterin des Schwimmbades verständigt worden sei, festgehalten worden.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, im Gesamtstrafenausspruch sowie im Ausspruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Insoweit hat der Bundesgerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach verworfen.
Ein Fortsetzungstermin ist auf den 10.05.2022 bestimmt worden.