Hauptverhandlungen vor den Strafkammern des Landgerichts Bad Kreuznach in der 18. Kalenderwoche 2023

Dienstag, den 02.05.2023, 13:30 Uhr, 2. Strafkammer, Saal 7
Az: 2 KLs 1043 Js 16000/22

Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wirft einem 50 Jahre alten, in den Niederlanden vorbestraften, derzeit in der JVA Rohrbach in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten aus den Niederlanden vor, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt sowie tateinheitlich hierzu mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben.

Der Angeklagte soll Anfang November 2022 im Kofferraum eines von ihm gesteuerten PKWs mit einem niederländischen Kennzeichen 1.995,40 Gramm Crystal Meth sowie 8.359,70 Gramm Ecstasy-Tabletten über die niederländisch-deutsche Grenze geschmuggelt haben. Er soll beabsichtigt haben die Betäubungsmittel mit Gewinn weiterzuverkaufen. Im Bereich des Rastplatzes Hunsrück-West habe der Angeklagte einer zollrechtlichen Kontrolle unterzogen werden sollen. Statt anzuhalten habe er sein Fahrzeug stark beschleunigt und sei auf der A61 weiter in Fahrtrichtung Süden gefahren. Erst nach einem Unfall im Bereich Pleitersheim habe seine Fahrt geendet.

Ein Fortsetzungstermin ist auf den 16.05.2023 bestimmt worden.

 

Mittwoch, den 03.05.2023, 09:00 Uhr, 5. Strafkammer, Saal 7
Az: 5 KLs 1042 Js 4616/21 jug (2)

Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wirft einem 29 Jahre alten, vorbestraften Angeklagten aus Bad Kreuznach in einem Fall den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln sowie tateinheitlich hierzu in zwei Fällen die unerlaubte Abgabe bzw. Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren (Fall 1), sowie tatmehrheitlich hierzu in weiteren 112 Fällen die unerlaubte Abgabe bzw. Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren vor.

Fall 1:

Der Angeklagte soll Anfang April 2021 in seiner Wohnung mindestens 30 Ecstasy-Tabletten und Cannabis verwahrt haben. Aus diesem Vorrat soll er einer zum damaligen Zeitpunkt 16 Jahre alten weiblichen Person einen Joint und einer zum damaligen Zeitpunkt 17 Jahre alten weiblichen Person 15 Ecstasy-Tabletten sowie einen Joint überlassen haben. Der Angeklagte sei sich hierbei bewusst gewesen, dass die beiden weiblichen Personen minderjährig gewesen seien.

Fälle 2 bis 101:

Im Zeitraum zwischen Sommer 2020 und Anfang April 2021 soll der Angeklagte einer im damaligen Zeitraum 15 Jahre bzw. 16 Jahre alten weiblichen Person bei gemeinsamen Treffen bei 100 Gelegenheiten einen THC-haltigen Joint zum Konsum überlassen haben. Der Angeklagte sei sich hierbei bewusst gewesen, dass die weibliche Person minderjährig gewesen sei.

Fälle 102 bis 110:

Im Zeitraum zwischen Sommer 2020 und Anfang April 2021 soll der Angeklagte einer anderen weiblichen Person, die in diesem Zeitraum 15 Jahre bzw. 16 Jahre alt gewesen sei, in seiner Wohnung bei sechs Gelegenheiten THC-haltige Joints und bei drei Gelegenheiten Ecstasy überlassen haben. Der Angeklagte sei sich hierbei bewusst gewesen, dass die weibliche Person minderjährig gewesen sei.

Fälle 111 bis 113:

Schließlich soll der Angeklagte im Zeitraum zwischen Ende 2020 und Anfang April 2021 einer wiederum anderen weiblichen Person, die in diesem Zeitraum 17 Jahre alt gewesen sei, bei drei Gelegenheiten mindestens drei Ecstasy-Tabletten überlassen haben. Der Angeklagte sei sich hierbei bewusst gewesen, dass die weibliche Person minderjährig gewesen sei.

Fortsetzungstermine sind auf den 15.05.2023 und den 24.05.2023 bestimmt worden.

 

Donnerstag, den 04.05.2023, 10:00 Uhr, 7. Strafkammer, Saal 6 (Berufungssache)
Az: 7 Ns 1021 Js 11618/20

Das Amtsgericht Bad Sobernheim hat einen 65 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten aus Friedewald wegen Nachstellung zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 2.700 Euro verurteilt.

Der Angeklagte soll Kunde einer Bäckerei in Bad Sobernheim gewesen sein. Dort habe er eine angestellte Mitarbeiterin kennengelernt. Jener Mitarbeiterin soll der Angeklagte seit 2018, insbesondere im Zeitraum zwischen Juni 2020 und November 2020, unbefugt nachgestellt haben. Insbesondere soll er mehrfach telefonisch in der Bäckerei angerufen haben, um Kontakt zu der Mitarbeiterin herzustellen. Ferner soll er mehrmals mit seinem Fahrzeug an der Bäckerei vorbeigefahren sein, teilweise sodann dort mit seinem Fahrzeug stehengeblieben sein und die Mitarbeiterin beobachtet sowie ihr manchmal eine Kusshand zugeworfen, sie angelacht oder ihr zugewunken haben. Bereits Ende Juli 2020 habe die Mitarbeiterin der Bäckerei beim Amtsgericht Bad Sobernheim eine Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Angeklagten erwirkt, nach welcher der Angeklagte verpflichtet wurde, es zu unterlassen, die Arbeitsstätte der Mitarbeiterin aufzusuchen sowie in irgendeiner Form Kontakt zu ihr aufzunehmen oder ein Zusammentreffen herbeizuführen. Allerdings sei es auch nach Erlass dieser Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz bis November 2020 zu weiteren Vorfällen der oben dargestellten Art gekommen. Die Mitarbeiterin sei durch die Belästigungen des Angeklagten in ihrer gesamten Lebensführung erheblich beeinträchtigt worden. So habe sie sich aus Angst vor dem Angeklagten von ihrem Freund zu Arbeit begleiten lassen. Auch nach Feierabend habe sie regelmäßig Angstzustände gehabt, wenn sie zu ihrem Auto gegangen sei und sich hierbei ständig nach dem Angeklagten umgeschaut. Einmal sei sie in der Filiale zusammengebrochen. Außerdem habe sie auf der Arbeit sehr oft weinen müssen. Bis zum Erlass der Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz habe sie an Schlafstörungen und gehäuften Bauchschmerzen gelitten.

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