Hauptverhandlungen vor den Strafkammern des Landgerichts Bad Kreuznach in der 20. Kalenderwoche 2022

Dienstag, 17.05.2022, 14:00 Uhr, 1. Strafkammer, Saal 7 (Schwurgericht)
Az: 1 Ks 1041 Js 12424/21

Der am 21.03.2022 begonnene Prozess wegen Mordes u.a. wird fortgesetzt.

Ein weiterer Fortsetzungstermin ist auf den 31.05.2022 bestimmt worden.

 

Mittwoch, 18.05.2022, 09:00 Uhr, 2. Strafkammer, Saal 7
Az: 2 KLs 1021 Js 10827/20

Der am 03.05.2022 begonnene Prozess wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. wird fortgesetzt.

 

Donnerstag, 19.05.2022, 09:30 Uhr, 7. Strafkammer, Saal 6 (Berufungssache)
Az: 7 Ns 1025 Js 15641/20

Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat eine 52 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklagte aus Holzbach wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 1.200 Euro verurteilt.

Die Angeklagte soll Ende Oktober 2020 Versammlungsleiterin einer Versammlung gegen Corona-Maßnahmen in Bad Kreuznach gewesen sein. Die Stadtverwaltung Bad Kreuznach soll in Bezug auf jene Versammlung Auflagen erteilt haben. Nach einer Auflage habe jeder Versammlungsteilnehmer einen Mund- und Nasenschutz tragen müssen, soweit nicht ein ärztliches Attest vorliege, welches bestätige, dass der Gebrauch des Mund- und Nasenschutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht erforderlich sei. Das ärztliche Attest müsse mitgeführt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Nach einer weiteren Auflage habe die Versammlungsleiterin die Hygienemaßnahmen vor Beginn der Veranstaltung den Teilnehmern laut deutlich vorzulesen. Die Angeklagte soll gegen diese Auflagen absichtlich verstoßen haben. Sie soll den vorgeschriebenen Mund- und Nasenschutz bei der Versammlung nicht getragen haben. Ein ärztliches Attest soll sie nicht mitgeführt haben, sondern lediglich ein Foto eines Attests auf ihrem Smartphone vorgezeigt haben. Weiterhin soll die Angeklagte vor Beginn der Versammlung nicht die Hygienemaßnahmen verkündet haben, sondern die Verkündung durch eine dritte Person – nach Aufforderung – vornehmen lassen haben.

Die Angeklagte hat sich zu dem Tatvorwurf vor dem Amtsgericht überwiegend geständig eingelassen.

 

Donnerstag, 19.05.2022, 09:30 Uhr, 4. Strafkammer, Saal 7
Az: 4 Ks 1022 Js 7457/18 (2)

Das Landgericht Bad Kreuznach hat einen 31 Jahre alten, einschlägig vorbestraften Angeklagten aus Bad Kreuznach, einen 26 Jahre alten, einschlägig vorbestraften Angeklagten aus Sprendlingen sowie einen 32 Jahre alten, vorbestraften Angeklagten aus Geretsried jeweils der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen. Den 31 Jahre alten Angeklagten aus Bad Kreuznach hat das Landgericht unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Bingen am Rhein zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, 4 Monaten und 2 Wochen verurteilt. Den 26 Jahre alten Angeklagten aus Sprendlingen hat das Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Den 32 Jahre alten Angeklagten aus Geretsried hat das Landgericht zur einer Freiheitsstrafe von 1 Jahre und 9 Monaten verurteilt, wobei es die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Angeklagten sollen Anfang April 2018 in einer Gaststätte in Bad Kreuznach gemeinschaftlich in jeweils alkoholisiertem Zustand den Inhaber der Gaststätte, der die Angeklagten aus Anlass einer vorherigen Streitigkeit der Angeklagten mit einem Gast der Gaststätte verwiesen habe und bei Nichtverlassen der Gaststätte mit einem Anruf der Polizei gedroht habe, angegriffen und diesem mehrfache Schläge und Tritte versetzt haben. Der Gastwirt soll im Laufe des körperlichen Angriffs sein Bewusstsein verloren haben sowie diverse Verletzungen, unter anderem ein Monokelhämatom am rechten Auge, eine Schwellung und Rötung auf der rechten Gesichtshälfte, schmerzende Rippenprellungen auf der rechten Seite sowie ein zeitweises Taubheitsgefühl und eine Hörstörung auf dem linken Ohr davongetragen haben.

Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Fortsetzungstermine sind auf den 01.06.2022, 13.06.2022 und den 14.06.2022 bestimmt worden.

 

Freitag, 20.05.2022, 09:00 Uhr, 2. Strafkammer, Saal 7
Az: 2 KLs 1044 Js 1472/21

Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wirft einem 37 Jahre alten, einschlägig vorbestraften, derzeit in der JVA Rohrbach in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten aus Bad Kreuznach in zwei Fällen ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fälle 1 und 4), in zwei Fällen ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle 2 und 3), wobei er in einem dieser Fälle (Fall 3) einen Gegenstand mit sich geführt haben soll, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, sowie in einem weiteren Fall einen Gegenstand unter Verstoß gegen die Vorschriften des Waffengesetzes (Fall 5) besessen zu haben, vor.

Fall 1:

Der Angeklagte soll im Oktober oder November 2020 50 Gramm Amphetamin zu einem Preis von 300 Euro sowie 50 Gramm Cannabis zu einem Preis von 490 Euro an einen Abnehmer verkauft haben.

Fall 2:

Weiterhin soll der Angeklagte im Februar oder März 2021 bei einem Drogenverkäufer etwa 100 Gramm Amphetamin zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben haben.

Fall 3:

Zudem soll der Angeklagte Anfang Mai 2021 in seiner Wohnung in Bad Kreuznach in einer Box unter dem Bett 64,71 Gramm Amphetamin und 47,51 Gramm Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf verwahrt haben. Unter dem Bett des Angeklagten soll sich ferner eine geladene Schreckschusspistole befunden haben, über die der Angeklagte zu Verteidigungszwecken verfügt haben soll.

Fall 4:

Anfang Dezember 2021 soll der Angeklagte in einem Glas sowie in einer Dose in seinem Wohnzimmer insgesamt 84,61 Gramm Amphetamin, 10,36 Gramm Marihuana und 2,94 Gramm Haschisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf verwahrt haben. Von diesem Vorrat soll der Angeklagte bereits zuvor 2,76 Gramm Marihuana und 9,52 Gramm Amphetamin an eine Abnehmerin abgegeben haben.

Fall 5:

Schließlich soll der Angeklagte Anfang Dezember 2021 in seiner Wohnung in seinem Ankleidezimmer ein Nun-Chaku verwahrt haben. Der Angeklagte soll sich hierbei bewusst gewesen sein, dass der Umgang mit einem solchen Gegenstand verboten ist.

Fortsetzungstermine sind auf den 10.06.2022 und den 20.06.2022 bestimmt worden.

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