Montag, 11.07.2022, 09:00 Uhr, 5. Strafkammer, Saal 8
Az: 5 KLs 1023 Js 17361/20 jug
Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wirft einem 54 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten aus Sonnenberg-Winnenberg einen sexuellen Missbrauch eines Kindes vor.
Der Sohn des Angeklagten soll am 09.10.2020 eine zum damaligen Zeitpunkt 12 Jahre alte Klassenkameradin besucht haben. Am Abend des 09.10.2020 habe die Mutter jenes Mädchens den Sohn des Angeklagten zum Angeklagten nach Hause gefahren. Das Mädchen sei mitgefahren. Beim Angeklagten angekommen, habe die Mutter des Mädchens im Erdgeschoss ein Gespräch mit der Ehefrau des Angeklagten geführt. Der Angeklagte habe sich zu diesem Zeitpunkt im ersten Obergeschoss im Wohnzimmer befunden und Bier getrunken. Als das Mädchen und der Sohn des Angeklagten zu dem Angeklagten hoch ins erste Obergeschoss gekommen seien, sei dem Mädchen dort mehrfach das Bustier verrutscht. Der Angeklagte habe ihr sodann geholfen. Des Weiteren habe der Angeklagte dem Mädchen den Weg zur Toilette gezeigt und sei mit dem Mädchen in das Badezimmer gegangen. Im Badezimmer angelangt, habe der Angeklagte die Tür des Badezimmers verschlossen und dem Mädchen plötzlich von oben in die Hose gefasst. Dabei sei er mit seiner Hand sofort unter die Unterhose des Mädchens gegangen und habe das Mädchen an der nackten Scheide gestreichelt. Als der Angeklagte die Binde des Mädchens bemerkt habe, soll er das Mädchen gefragt haben, ob sie schon „ihre Tage“ habe. Im Anschluss daran soll der Angeklagte seine Hand aus der Unterhose des Mädchens gezogen, mit der Hand das Hemd des Mädchens nach oben geschoben und an der linken Brust des Mädchens genuckelt haben. Das Mädchen sei durch diesen Vorfall verstört gewesen und habe sich zwei Tage später ihrer Mutter offenbart.
Fortsetzungstermine sind auf den 13.07.2022 und den 20.07.2022 bestimmt worden.
Montag, 11.07.2022, 09:00 Uhr, 1. Strafkammer, Saal 7 (Schwurgericht)
Az: 1 Ks 1041 Js 12424/21
Der am 21.03.2022 begonnene Prozess wegen Mordes u.a. wird fortgesetzt.
Weitere Fortsetzungstermine sind auf den 13.07.2022, 18.07.2022, 01.08.2022, 02.08.2022, 03.08.2022, 04.08.2022, 05.08.2022, 22.08.2022 und den 09.09.2022 bestimmt worden.
Montag, 11.07.2022, 09:30 Uhr, 7. Strafkammer, Saal 6 (Berufungssache)
Az: 7 Ns 1021 Js 4066/21
Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat eine 53 Jahre alte, vorbestrafte Angeklagte aus Idar-Oberstein wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 1.800,00 Euro verurteilt.
Mitte Dezember 2020 sei der Bezirksschornsteinfeger zusammen mit mehreren Beamten der Stadtverwaltung und der Polizei bei der Wohnung der Angeklagten in Idar-Oberstein, in welcher die Angeklagte zusammen mit ihrem Lebensgefährten in Miete lebte, erschienen, um eine bereits im Vorfeld angedrohte Ersatzvornahme einer Feuerstättenschau zu vollziehen. Als der Schornsteinfeger zusammen mit den Beamten der Stadtverwaltung und der Polizei die Wohnung betreten habe, soll es zwischen den Beamten und dem Lebensgefährten der Angeklagten im Bereich des Flurs und der Küche der Wohnung zu einer lautstarken Auseinandersetzung über die bevorstehende Maßnahme gekommen sein. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung habe die Polizei den Lebensgefährten der Angeklagten zu Boden gebracht und fixiert. Die Angeklagte soll sich zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Hund, einem Schäferhund Border-Collie-Mix in dem angrenzenden Wohnzimmer befunden haben. Die Angeklagte soll die zuvor geschlossene Tür des Wohnzimmers zur Küche geöffnet haben, um nachzuschauen, was dort geschieht. Den Hund soll sie dabei nicht festgehalten oder in sonstiger Weise versucht haben, den Hund zurückzuhalten. Der Hund sei sodann unvermittelt durch die geöffnete Tür auf einen Polizeibeamten zugelaufen und habe diesem einmal in die rechte Wade gebissen. Der Polizeibeamte soll hierdurch leichte Schmerzen erlitten und kleine Blutergusspunkte davongetragen haben. Der Polizeibeamte habe dann zweimal gegen die Schnauze des Hundes getreten, woraufhin dieser zu der Angeklagten zurückgelaufen und von der Angeklagten zurückgehalten worden sei. Nach den weiteren Feststellungen des Amtsgerichts hätte die Angeklagte bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einer Hundehalterin in der konkreten Situation erkennen können und müssen, dass der Hund nach dem Öffnen der Tür herauslaufen und seinem Herrchen zur Hilfe eilen könnte. Ebenfalls sei für die Angeklagte vorhersehbar gewesen, dass der Hund möglicherweise einen der Beteiligten beißen könnte. Dennoch habe sie ihn beim Öffnen der Tür nicht zurückgehalten.
Die Angeklagte hat die Begehung der Tat vor dem Amtsgericht bestritten.
Mittwoch, 13.07.2022, 09:30 Uhr, 3. Strafkammer, Saal 6 (Berufungssache)
Az: 3 Ns 1023 Js 8140/22
Im Rahmen des am 21.06.2022 unter dem Aktenzeichen 3 Ns 1023 Js 3653/19 begonnenen und hinsichtlich des 33 Jahre alten Angeklagten aus Langenlonsheim bereits abgeschlossenen Berufungsprozesses wurde das Verfahren in Bezug auf den 24 Jahre alten Mitangeklagten aus Langenlonsheim, der von dem Amtsgericht Bad Kreuznach wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 600,00 Euro verurteilt wurde, abgetrennt.
Dieses abgetrennte Verfahren gegen den 24 Jahre alten Angeklagten aus Langenlonsheim beginnt nunmehr am 13.07.2022 um 09:30 Uhr. Ein Fortsetzungstermin ist auf den 21.07.2022 bestimmt worden.
Hinsichtlich des dem Vorwurf zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung unter dem Aktenzeichen 3 Ns 1023 Js 3653/19 aus der 25. Kalenderwoche des Jahres 2022 verwiesen.
Mittwoch, 13.07.2022, 14:00 Uhr, 2. Strafkammer, Saal 8
Az: 2 KLs 1042 Js 2124/22
Der am 21.06.2022 begonnene Prozess wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. wird fortgesetzt.
Ein weiterer Fortsetzungstermin ist auf den 18.07.2022 bestimmt worden.
Mittwoch, 13.07.2022, 09:00 Uhr, 5. Strafkammer, Saal 8
Az: 5 KLs 1023 Js 17361/20 jug
Der am 11.07.2022 begonnene Prozess wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes wird fortgesetzt.
Ein weiterer Fortsetzungstermin ist auf den 20.07.2022 bestimmt worden.
Freitag, 15.07.2022, 09:00 Uhr, 2. Strafkammer, Saal 7
Az: 2 KLs 1025 Js 15708/20
Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wirft einem 38 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten aus Bad Kreuznach eine Brandstiftung (Fall 1), in zwei tateinheitlichen Fällen eine versuchte Brandstiftung (Fall 2) sowie eine versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (Fall 3), jeweils im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, vor.
Fall 1:
Der Angeklagte soll Ende Mai 2020 in einem Naturschutzgebiet in der Nähe von Bad Kreuznach mit einem zu diesem Zweck mitgeführten Feuerzeug Pflanzen und Sträucher entzündet haben, um diese in Brand zu setzen. Hierdurch soll eine Waldfläche von 100 bis 150 qm in Brand geraten sein. Der Brand habe unter Einsatz von 37 Feuerwehrleuten erst nach ca. drei Stunden gelöscht werden können.
Fall 2:
Im Anschluss hieran soll sich der Angeklagte von der Brandörtlichkeit entfernt haben und etwa 100 Meter entfernt von der Brandstelle an zwei verschiedenen Stellen weitere Pflanzen und Sträucher entzündet haben, um einen Waldbrand auszulösen. Das Feuer habe sich hier allerdings jeweils nicht auf Bäume, eine erhebliche Fläche des Waldbodens oder größere Sträucher ausgebreitet, da die Feuerwehrmänner nach Wahrnehmung entsprechender Rauchsäulen die Ausbreitung des Feuers noch rechtzeitig hätten verhindern können.
Fall 3:
Im weiteren Verlauf soll der Angeklagte auf einen der an den Brandstellen erschienenen Feuerwehrmänner einen größeren Stein geworfen haben, der den Feuerwehrmann nur knapp am Kopf verfehlt habe. Auch in Richtung eines der an der Örtlichkeit eingetroffenen Polizeibeamten soll der Angeklagte Wurfbewegungen mit einem weiteren Stein gemacht haben. Ein anderer Polizeibeamte soll den Angeklagten sodann unter mehrfacher Androhung des Einsatzes eines Reizstoffsprühgerätes aufgefordert haben, den Stein fallen zu lassen. Da jene Aufforderung keine Wirkung gezeigt habe, habe der Polizeibeamte das Reizstoffsprühgerät gegenüber dem Angeklagten eingesetzt, woraufhin der Angeklagte den Stein fallen gelassen habe. Der Angeklagte sei hieraufhin von den Polizeibeamten zu Boden gebracht und fixiert worden. Gegen die Fesselung durch die Polizeibeamten soll sich der Angeklagte erheblich gewehrt haben.
Der Angeklagte soll zum Tatzeitpunkt jeweils an einer psychischen Erkrankung bzw. vorübergehenden psychischen Reaktion, ggf. aufgrund Drogenkonsums, gelitten haben. Auch soll er zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Amphetamin gestanden haben.
Ein Fortsetzungstermin ist auf den 20.07.2022 bestimmt worden.