Hauptverhandlungen vor den Strafkammern des Landgerichts Bad Kreuznach in der 31. Kalenderwoche 2018

Montag, 30.07.2018, 09:00 Uhr 3. Strafkammer (Berufungssache)

Das Amtsgericht Simmern/Hunsrück hat den 52 Jahre alten nicht vorbestraften Angeklagten aus Sargenroth wegen schwerer Brandstiftung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat das Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt. Weiterhin hat das Amtsgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.

Der Angeklagte soll im April 2016 nach durchzechter Nacht vorsätzlich sein Wohnhaus in Sargenroth angezündet haben. Er soll in dem im Dachgeschoss des Wohnhauses gelegenen Schlafzimmer vor dem Bett sowie nahe der etwa 3 Meter von dem Bett entfernten Dachschräge Diesel ausgeschüttet haben und dieses mit einem unbekannten Brandbeschleuniger entzündet haben. Das Feuer habe dann auch auf andere Teile des Obergeschosses des Wohnhauses sowie auf den Dachstuhl übergegriffen. Insgesamt sei ein Schaden von etwa 180.000 Euro entstanden. Der Angeklagte sei zum Zeitpunkt der Tat hochgradig alkoholisiert gewesen (2,34 Promille) und habe auch Beruhigungsmittel eingenommen gehabt.

Der Angeklagte hat eine vorsätzliche Brandstiftung bestritten. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Auslösung des Brandes nur vermuten könne. Er sei wohl gegen einen Kanister gestoßen, den er zur Durchführung von Reinigungsarbeiten mit nach oben genommen habe. Er habe festgestellt, dass in dem Kanister statt Benzin Diesel gewesen sei. Da er eine brennende Zigarette und ein Feuerzug mit dabei gehabt habe, habe sich der ausgelaufene Kraftstoff wohl entzündet.

Donnerstag, 02.08.2018, 10:00 Uhr 7. Strafkammer (Berufungssache)

Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat den 33 Jahre alten, mehrfach wegen Erschleichens von Leistungen vorbestraften Angeklagten aus Köln wegen versuchten Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie in einem weiteren Fall wegen Betruges sowie wegen Verwahrens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitstrafe hat das Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte soll im Internet bei der Firma Schwab und der Firma Esprit unter Verwendung falscher Personalien und unter Vortäuschung seiner Zahlungsbereitschaft Waren bestellt haben. Die bestellten Waren habe er an Hermes-Paket-Shops liefern lassen und unter Vorlage gefälschter Ausweispapiere und falscher Vollmachten abgeholt oder abholen wollen, ohne für die Waren bezahlen zu wollen.

So habe der Angeklagte Ende Februar 2017 bei der Firma Schwab in einem Fall ein Notebook und IPad sowie in einem weiteren Fall ein Notebook bestellt. Bei der Bestellung habe der Angeklagte jeweils unterschiedliche falsche Namen verwendet. Als der Angeklagte die Pakete in den Hermes-Paket-Shops in Norheim und Bad Kreuznach-Winzenheim habe abholen wollen, sei ihm die Aushändigung der Waren jedoch wegen Betrugsverdachts verweigert worden. Bei Abholung der Ware in dem Paket-Shop in Norheim habe der Angeklagte der Mitarbeiterin des Paket-Shops zudem eine gefälschte belgische Identitätskarte vorgelegt.

Auch habe der Angeklagte Ende Februar 2017 bei der Firma Esprit zwei Uhren, wiederum unter Verwendung eines weiteren falschen Namens, bestellt. Anfang März 2017 habe der Angeklagte die Bestellung im Hermes-Paket-Shop in Bingen abgeholt und diese auch ausgehändigt bekommen. Noch am selben Tag habe die zwischenzeitlich eingeschaltete Polizei die Uhren bei dem Angeklagten sicherstellen können. Der Angeklagte habe neben den beiden sichergestellten Uhren auch diverse gefälschte Identitätskarten, die jeweils auf verschiedene Namen ausgestellt gewesen seien, bei sich geführt.

Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er die genannten Waren in den Paket-Shops in Norheim, Bad Kreuznach-Winzenheim und Bingen abholen wollte bzw. abgeholt hat. Er hat hingegen bestritten, sich dadurch zu Unrecht bereichern zu wollen. Vielmehr hätte ein Bekannter von ihm die Waren bestellt und auch bezahlt. Er habe die Pakete für seinen Bekannten lediglich in den Paket-Shops abholen sollen und habe von seinem Bekannten auch die Identitätskarten erhalten. Er habe sich die Identitätskarten aber nicht genauer angesehen und daher keinen Verdacht geschöpft, dass diese gefälscht gewesen seien.

Freitag, 03.08.2018, 09:00 Uhr 2. Strafkammer

Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat den 50 Jahre alten nicht vorbestrafen Angeklagten aus Langenlonsheim wegen Verbreitung von kinderpornographischen Schriften in neun Fällen, wegen Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind in 56 Fällen, davon in 14 Fällen tateinheitlich mit Bestimmen eines Kindes zur Vornahme von sexuellen Handlungen an sich und in weiteren 14 Fällen tateinheitlich mit Herstellen von kinderpornographischen Schriften zum Zwecke der Verbreitung sowie wegen Herstellen von jugendpornographischen Schriften in 35 Fällen tateinheitlich mit Besitz von kinderpornographischen Schriften und Besitz von jugendpornographischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Der Angeklagte war vor dem Amtsgericht geständig.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bad Kreuznach den Angeklagten wegen Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind in 24 Fällen, davon in 6 Fällen tateinheitlich mit Bestimmen eines Kindes zur Vornahme von sexuellen Handlungen an sich in Tatmehrheit mit dem Herstellen von jugendpornographischen Schriften in 36 Fällen und dem Besitz von kinderpornographischen Schriften in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von nunmehr nur noch 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte Revision eingelegt. Das Oberlandesgericht Koblenz hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.

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