Montag, den 12.08.2024, 09:30 Uhr, 7. Strafkammer, Saal 6 (Berufungssache)
Az: 7 NBs 1042 Js 12309/21
Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat einen 26 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten aus Ginsheim-Gustavsburg wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte soll Mitte September 2021 mit einem PKW am frühen Abend die L 175 aus Fahrtrichtung Leisel kommend in Fahrtrichtung Siesbach befahren haben. Nach einer leichten Kuppe sei der Angeklagte auf einem geraden Stück der Straße mit seinem Fahrzeug infolge einer Unaufmerksamkeit auf die Gegenfahrbahn gekommen und mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, welches ordnungsgemäß gefahren sei, zusammengestoßen. Beide Fahrzeuge seien frontal miteinander kollidiert. Die Fahrerin des entgegenkommenden Fahrzeuges habe durch den Zusammenprall ein Polytrauma mit führendem Schädel-Hirn-Trauma erlitten und sei noch an der Unfallstelle an ihren Verletzungen verstorben.
Der Angeklagte hat sich zu dem Tatvorwurf, soweit er sich an den Vorfall erinnern konnte, vor dem Amtsgericht Idar-Oberstein geständig eingelassen.
Donnerstag, den 15.08.2024, 09:15 Uhr, 5. Strafkammer, Saal 7
Az: 5 KLs 1042 Js 2459/24 jug
Der am 09.08.2024 beginnende Prozess wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. wird fortgesetzt.
Weitere Fortsetzungstermine sind auf den 23.08.2024, 26.08.2024, 28.08.2024 und den 30.08.2024 bestimmt worden.
Donnerstag, den 15.08.2024, 09:30 Uhr, 7. Strafkammer, Saal 6 (Berufungssache)
Az: 7 NBs 1044 Js 5884/23
Das Amtsgericht Bad Sobernheim hat einen 46 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten aus Daubach wegen Trunkenheit im Verkehr sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von insgesamt 5.500 Euro verurteilt.
Dem Angeklagten wurde in einem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Sobernheim vorgeworfen, Anfang Mai 2023 mit einem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr in Daubach teilgenommen zu haben, obwohl er aufgrund vorherigen Alkoholkonsums absolut fahruntüchtig gewesen sei. Nachdem er von der Polizei in seiner Wohnung aufgesucht und zur Entnahme einer Blutprobe aufgefordert worden sei, soll der Angeklagte aus einer in seinem Kühlschrank befindlichen Flasche Wein einen Schluck getrunken haben. Die Polizeibeamten hätten sodann versucht, dem Angeklagten die Flasche abzunehmen, um einen Nachtrunk zu unterbinden. Der Angeklagte soll hiergegen sowie gegen die darauffolgende Fesselung Widerstand geleistet haben. Durch die Widerstandshandlungen sei ein Polizeibeamter am rechten Zeigefinger leicht verletzt worden. Auch soll er gegenüber den Polizeibeamten die Äußerungen „halt deine Fresse!“ und „ihr seid scheiß Polizisten“ geäußert haben.
Der Angeklagte legte gegen diesen Strafbefehl Einspruch ein, wobei er den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Das Amtsgericht Bad Sobernheim hatte daher in seinem Urteil, gegen welches sich die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach nunmehr mit ihrer Berufung wendet, nur noch über die Rechtsfolgen (hier: die Höhe der Geldstrafe) zu befinden.
Freitag, den 16.08.2024, 08:30 Uhr, 4. Strafkammer, Saal 7 (Berufungssache)
Az: 4 NBs 1025 Js 8974/20 (2)
Das Amtsgericht Simmern/Hunsrück hat einen 39 Jahre alten, einschlägig vorbestraften, derzeit in anderer Sache in einem psychiatrischen Krankenhaus befindlichen Angeklagten aus Bärenbach wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Beleidigung, sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück nicht zur Bewährung ausgesetzt.
In einem weiteren Urteil hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück den Angeklagten wegen Missbrauchs von Notrufen in 123 Fällen sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Auch die Vollstreckung dieser Gesamtfreiheitsstrafe hat das Amtsgericht Simmern/Hunsrück nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat gegen die beiden vorgenannten Urteile des Amtsgerichts Simmern/Hunsrück jeweils Berufung eingelegt.
Das Landgericht Bad Kreuznach hat in seinem Berufungsurteil die Berufung des Angeklagten gegen das erstgenannte Urteil des Amtsgerichts Simmern/Hunsrück als unbegründet verworfen. Die Berufung gegen das zweitgenannte Urteil des Amtsgerichts Simmern/Hunsrück hat das Landgericht Bad Kreuznach mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass es den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt hat.
Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Bad Kreuznach hat der Angeklagte Revision eingelegt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat auf die Revision des Angeklagten das Berufungsurteil des Landgerichts Bad Kreuznach im Ausspruch über eine Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere (kleine) Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Koblenz als offensichtlich unbegründet verworfen.
Freitag, den 16.08.2024, 09:15 Uhr, 5. Strafkammer, Saal 7
Az: 5 KLs 1042 Js 15241/23 jug
Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wirft einem 20 Jahre alten, vorbestraften, derzeit in anderer Sache in Strafhaft in der Jugendstrafanstalt Wittlich befindlichen Angeklagten aus Bad Kreuznach sowie einem 23 Jahre alten, vorbestraften, derzeit in Untersuchungshaft in der JVA Rohrbach befindlichen Angeklagten aus Bad Kreuznach jeweils vor, gewerbsmäßig mit Cannabis in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben (Fall 1) sowie mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben (Fall 2).
Dem 23 Jahre alten Angeklagten wirft die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach darüber hinaus vor, in drei weiteren Fällen (Fälle 3 bis 5) mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben.
Fall 1:
Die Angeklagten sollen Mitte September 2023 mit einem Pkw die Bundesautobahn 60 in Fahrtrichtung Mainz befahren haben. Zwischen der Ausfahrt Ingelheim-West und Ingelheim-Ost habe der 23 Jahre alte Angeklagte, der Beifahrer gewesen sei, aufgrund einer dem Pkw nachfahrenden Polizeistreife ein Paket mit 973,1 Gramm Cannabisblüten mit einem THC-Gehalt von 139 Gramm aus dem Beifahrerfenster des fahrenden Fahrzeuges geworfen. Die Cannabisblüten seien kurz zuvor von den Angeklagten erworben worden und zum gemeinsamen gewinnbringenden Weiterverkauf durch die Angeklagten bestimmt gewesen.
Fall 2:
Die Angeklagten sollen Mitte November 2023 in einem Gebäude in Bad Kreuznach, in welchem der 23 Jahre alte Angeklagte seinerzeit wohnhaft gewesen sei, 500 Gramm Kokain gelagert haben. Das Kokain sei zum gemeinsamen gewinnbringenden Weiterverkauf durch die Angeklagten bestimmt gewesen.
Fall 3:
Anfang April 2024 soll der 23 Jahre alte Angeklagte zusammen mit einer männlichen Person in Bad Kreuznach an einen nicht offen ermittelnden Polizeibeamten 18,76 Gramm Kokain mit einem Kokainhydrochlorid-Gehalt von 13,1 Gramm zu einem Preis von 1.100 Euro veräußert haben.
Fall 4:
Mitte April 2024 soll der 23 Jahre alte Angeklagte zusammen mit einer männlichen Person in Bad Kreuznach an zwei nicht offen ermittelnde Polizeibeamte 62 Gramm Kokain mit einem Kokainhydrochlorid-Gehalt von mindestens 53,2 Gramm zu einem Preis von 2.800 Euro veräußert haben.
Fall 5:
Wenige Tage danach soll der 23 Jahre alte Angeklagte gegenüber einem nicht offen ermittelnden Polizeibeamten zugesagt haben, ihm ein Kilogramm Kokain zu einem Grammpreis von 41 Euro zu verkaufen. Zu einer Übergabe des Kokains am vereinbarten Übergabetag sei es jedoch nicht gekommen, da der 23 Jahre alte Angeklagte von der Polizei festgenommen worden sei, bevor er die vereinbarte Kokainmenge habe beschaffen können.
Fortsetzungstermine sind auf den 06.09.2024 und den 09.09.2024 bestimmt worden.