Freitag, 03.11.2017, 10:00 Uhr 6. Strafkammer (Wein- und Lebensmittelstrafkammer)
Wichtiger Hinweis:
Die Hauptverhandlungen in dieser Sache finden aufgrund des Gesundheitszustandes des Angeklagten in den Räumen des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau -, Reiterstraße 16, 76829 Landau, Saal 401 statt.
Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach – Landeszentralstelle für Wein- und Lebensmittelstrafsachen – wirft dem 83 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten aus Birkweiler (Landkreis Südliche Weinstraße) Betrug und Untreue in 103 Fällen sowie tateinheitlich hierzu in einem Fall einen Verstoß gegen unmittelbar geltende weinrechtliche Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft vor.
Der Angeklagte, der als Weinkommissionär tätig gewesen sei, soll nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zwischen Januar 2007 und Juli 2010 insgesamt 103 Geschäfte abgewickelt haben, bei denen er seinen Vertragspartnern als Kommissionär Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt habe. Daneben habe er die Einkaufspreise erhöht, habe aber seinen Auftraggebern diese für sie günstigeren Preise nicht weitergegeben.
Im Vertrauen auf die Redlichkeit der Rechnungslegung hätten die Auftraggeber die geforderten Beträge gezahlt bzw. sich mit der Auszahlung der von dem Angeschuldigten in seiner Abrechnung ausgewiesenen Beträgen zufrieden gegeben. Hätten die Auftraggeber des Angeklagten die tatsächlich ausgehandelten Ein- bzw. Verkaufspreise gekannt, hätten diese die geforderten Preise nicht gezahlt oder sich mit den ausgezahlten Beträgen nicht zufrieden gegeben und die geforderte Provision nur in der dem Angeklagten tatsächlich zustehenden Höhe gezahlt.
Der Angeklagte habe auf diese Weise insgesamt 72.844, 25 € zu Unrecht für sich vereinnahmt.
In einem Fall habe er überdies den Wein nicht, wie von ihm bezogen, als QbA sondern als Spätlese weitervermarktet.
Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren dahingehend eingelassen, dass er im Rahmen der Vertragsfreiheit neben der Provision auch „Eigenaufschläge“ machen könne, ohne dies seinen Vertragspartnern mitteilen zu müssen.
Aufgrund des angegriffenen Gesundheitszustandes des Angeklagten ist dieser derzeit nur für jeweils 1-2 Stunden verhandlungsfähig, wobei die Zeiten seiner An- bzw. Rückreise einzubeziehen sind.
Fortsetzungstermine sind bestimmt auf: 15.11.2017, 22.11.2017, 29.11.2017, 06.12.2017, 13.12.2017, 20.12.2017