Hauptverhandlungen vor den Strafkammern des Landgerichts Bad Kreuznach in der 44. Kalenderwoche 2021

Dienstag, 02.11.2021, 09:30 Uhr, 3. Strafkammer, Saal 6 (Berufungssache)
Az: 3 Ns 1022 Js 5434/20

Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat einen 63 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten aus Sohren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Fälle 1 bis 5:

Der Angeklagte soll im Jahr 2017 öfters Besuch von einer seiner Enkeltöchter, die zum damaligen Zeitpunkt zehn bzw. elf Jahre alt gewesen sei, erhalten haben. Bei insgesamt fünf Besuchen soll der Angeklagte seiner Enkeltochter in sexuell bestimmter Weise an ihren Po gelangt haben, als diese auf seinem Schoß gesessen habe. Auch soll der Angeklagte mit seiner Hand in die Hose seiner Enkeltochter gefasst haben und im Bereich der Scheide seiner Enkeltochter oberflächlich, ohne in diese einzudringen, in sexuell bestimmter Weise Auf- und Ab-Bewegungen gemacht haben. Schließlich soll der Angeklagte beim Kitzeln seiner Enkeltochter dieser in sexuell bestimmter Weise an die Brüste gefasst haben.

Fälle 6 bis 30:

Ferner soll der Angeklagte in den Jahren 2018 und 2019 an den Wochenenden häufig Besuch von einer weiteren Enkeltochter, die zum damaligen Zeitpunkt zwölf bzw. dreizehn Jahre alt gewesen sei, erhalten haben. Hierbei soll es an nicht mehr konkret feststellbaren Tagen in 25 Fällen zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten gegenüber seiner weiteren Enkeltochter gekommen sein. Der Angeklagte soll seiner Enkeltochter beim Kitzeln in sexuell bestimmter Weise an die Brüste gefasst haben. Auch soll er seiner Enkeltochter, wenn diese auf seinem Schoß gesessen habe, von hinten in die Hose und Unterhose gegriffen haben und an der Scheide, ohne in diese einzudringen, in sexuell bestimmter Weise oberflächliche Tipp-Bewegungen vorgenommen haben.

Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen vor dem Amtsgericht geständig eingelassen.

Ein Fortsetzungstermin ist auf den 09.11.2021 bestimmt worden.

 

Dienstag, 02.11.2021, 09:30 Uhr, 4. Strafkammer, Saal 7
Az: 4 Ks 1022 Js 7457/18 (2)

Das Landgericht Bad Kreuznach hat im April 2019 einen damals 28 Jahre alten, einschlägig vorbestraften Angeklagten aus Bad Kreuznach, einen damals 23 Jahre alten, einschlägig vorbestraften Angeklagten aus Sprendlingen, sowie einen damals 29 Jahre alten, vorbestraften Angeklagten aus Geretsried jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Den damals 28 Jahre alten Angeklagten aus Bad Kreuznach hat das Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Den damals 23 Jahre alten Angeklagten aus Sprendlingen hat das Landgericht unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Bingen am Rhein zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, 4 Monaten und 2 Wochen verurteilt. Den damals 29 Jahre alten Angeklagten aus Geretsried hat das Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

Die Angeklagten sollen Anfang April 2018 in einer Gaststätte in Bad Kreuznach gewesen sein. Die Angeklagten sollen im Vorfeld dieses Gaststättenbesuchs und auch während des Gaststättenbesuchs bereits in erheblichem Maß hochprozentige alkoholische Getränke konsumiert haben. In der Gaststätte in Bad Kreuznach sollen die Angeklagten sich mit anderen Gästen angelegt haben, woraufhin der Gastwirt die Angeklagten aufgefordert habe, die Gaststätte zu verlassen. Die Angeklagten sollen dieser Aufforderung trotz Anweisung des Gastwirtes an seine Mitarbeiterinnen, die Polizei zu verständigen, nicht nachgekommen sein. Stattdessen sollen die Angeklagten auf Grund eines spontanen gemeinsamen Tatentschlusses zu dem Gastwirt hinter die Theke gestürmt sein und dem Gastwirt diverse Faustschläge gegen den Kopf und Körper versetzt haben. Der 29 Jahre alte Angeklagte soll den Gastwirt sodann in den Schwitzkasten genommen haben und mit diesem gemeinsam zu Boden gefallen sein. Der 28 Jahre alte Angeklagte soll daraufhin auf den Körper des am Boden liegenden Gastwirts eingeschlagen und eingetreten sowie der 23 Jahre alte Angeklagte auf den Körper des am Boden liegenden Gastwirts eingetreten haben. Erst als die ebenfalls in der Gaststätte anwesende Ehefrau des 29 Jahre alten Angeklagten die Angeklagten energisch aufgefordert habe, von dem Gastwirt abzulassen, sollen die Angeklagten dieser Aufforderung gefolgt und aus der Gaststätte in Erwartung der mittlerweile von den Mitarbeiterinnen der Gaststätte verständigten Polizei geflüchtet sein. Der Gastwirt soll aus dem Vorfall unter anderem ein Monokolhämatom am rechten Auge, eine Schwellung und Rötung auf der rechten Gesichtshälfte, schmerzende Rippenprellungen auf der rechten Seite sowie eine Hörstörung auf dem linken Ohr davongetragen haben. Auch soll der Gastwirt sich auf Grund des Ereignisses in psychologische Behandlung begeben haben.

Die Angeklagten haben sich zu den Tatvorwürfen vor dem Landgericht Bad Kreuznach jeweils teilgeständig eingelassen.

Gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach haben die Angeklagten jeweils Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung jeweils zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach hinsichtlich der Strafhöhe jeweils aufgehoben und zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Fortsetzungstermine sind auf den 04.11.2021, 16.11.2021 und den 18.11.2021 bestimmt worden.

 

Mittwoch, 03.11.2021, 09:00 Uhr, 5. Strafkammer, Saal 7 (Berufungssache)
Az: 5 Ns 1022 Js 8245/20 jug

Das Amtsgericht Simmern/Hunsrück hat einem 21 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten aus Simmern wegen sexueller Belästigung eine Verwarnung erteilt sowie dem Angeklagten als Auflage die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von insgesamt 300 Euro an eine gemeinnützige Organisation auferlegt.

Der zum damaligen Zeitpunkt 19 Jahre alte Angeklagte soll Ende Januar 2020 in seinem Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft Besuch von einer Bekannten gehabt haben. Der Angeklagte und seine Bekannte sollen dort zusammen Alkohol konsumiert haben. Als der Angeklagte mit seiner Bekannten zusammen auf seinem Sofa gesessen habe, soll der Angeklagte seine Bekannte über der Kleidung an der Brust angefasst haben. Auch soll er zu seiner Bekannten gesagt haben, dass er sie ans Bett fesseln wolle. Die Bekannte soll gegenüber dem Angeklagten geäußert haben, dass er mit seinen Annäherungsversuchen aufhören solle. Der Angeklagte soll daraufhin von seiner Bekannten erst abgelassen haben, als diese dem Angeklagten eine Ohrfeige verpasst habe.

Der Angeklagte hat die Tat vor dem Amtsgericht bestritten. Insbesondere hat er bestritten, seiner Bekannten an die Brust gefasst zu haben.

 

Donnerstag, 04.11.2021, 11:00 Uhr, 4. Strafkammer, Saal 7
Az: 4 Ks 1022 Js 7457/18 (2)

Der am 02.11.2021 begonnene Prozess wegen gefährlicher Körperverletzung wird fortgesetzt.

Weitere Fortsetzungstermine sind auf den 16.11.2021 und den 18.11.2021 bestimmt worden.

 

Freitag, 05.11.2021, 09:00 Uhr, 2. Strafkammer, Saal 7
Az: 2 KLs 1042 Js 5963/21

Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach wirft einem 24 Jahre alten, nicht vorbestraften, derzeit in Untersuchungshaft in der JVA Rohrbach befindlichen Angeklagten aus Polen vor, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt zu haben, und dabei sonstige Gegenstände mit sich geführt zu haben, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Auch wirft die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach dem Angeklagten tateinheitlich hierzu eine Beihilfeleistung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor.


Der Angeklagte soll Mitte Mai 2021 in Dorsheim in dem Kofferraum eines Fahrzeuges mit einem polnischen Kennzeichen in einem Trolley-Koffer insgesamt 34,823 Kilogramm Amphetamin verwahrt haben. Jenes Amphetamin soll der Angeklagte zuvor von einer unbekannten Person in den Niederlanden zum Zwecke des Transports nach Deutschland erhalten haben. In dem Ablagefach der Fahrertür des Fahrzeuges soll der Angeklagte zu Verteidigungszwecken zugriffsbereit ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 8 cm sowie ein Teppichmesser mit sich geführt haben.

Der Angeklagte hat sich gegenüber der Polizei bislang dahingehend eingelassen, dass er die Betäubungsmittel in Deutschland erhalten habe und auch sein Fahrziel in Deutschland gelegen hätte.

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