Montag, 14.11.2022, 09:30 Uhr, 3. Strafkammer, Saal 6 (Berufungssache)
Az: 3 Ns 1024 Js 4522/20
Der am 07.11.2022 begonnene Prozess wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. wird fortgesetzt.
Ein weiterer Fortsetzungstermin ist auf den 21.11.2022 bestimmt worden.
Dienstag, 15.11.2022, 09:30 Uhr, 3. Strafkammer, Saal 6 (Berufungssache)
Az: 3 Ns 1042 Js 15226/20
Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat einen 45 Jahre alten, einschlägig vorbestraften Angeklagten aus Bad Kreuznach wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte und eine ehemalige Mitangeklagte sollen sich im Jahr 2020 dazu entschlossen haben, Heroin von den Niederlanden nach Deutschland einzuführen. Sie sollen beabsichtigt haben, einen Teil des Heroins für den eigenen Drogenkonsum zu verwenden und den anderen Teil des Heroins gewinnbringend in Bad Kreuznach zu verkaufen, um ihre eigene Sucht zu finanzieren.
In Ausführung dieses Tatplans sollen sie sich Mitte November 2020 in Bad Kreuznach einen Pkw angemietet haben, um mit diesem in die Niederlande zu fahren. Der Angeklagte soll jenen Pkw jedenfalls in Bad Kreuznach in dem Bewusstsein geführt haben, nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen zu sein. In den Niederlanden sollen der Angeklagte und die ehemalige Mitangeklagte von einem nicht näher identifizierten Dealer 19,28 Gramm Heroin und 1,5 Gramm Kokain erworben haben. Mit diesen Mengen sollen sie am Folgetag des Erwerbs die Grenze von den Niederlanden nach Deutschland überschritten haben. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in Deutschland am Tag des Grenzübertritts sollen die Betäubungsmittel in einem Fahrzeug der Polizei sichergestellt worden sein, nachdem es der ehemaligen Mitangeklagten bei der Kontrolle zunächst gelungen sei, die Betäubungsmittel in diesem Polizeifahrzeug zu verstecken.
Der Angeklagte hat sich vor Amtsgericht geständig zu den Tatvorwürfen eingelassen.
Ein Fortsetzungstermin ist auf den 22.11.2022 bestimmt worden.
Donnerstag, 17.11.2022, 09:00 Uhr, 7. Strafkammer, Saal 6 (Berufungssache)
Az: 7 Ns 1022 Js 18652/19
Das Amtsgericht Bad Sobernheim hat einen 81 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten aus Staudernheim wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 900 Euro verurteilt.
Der Angeklagte soll zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch im Jahr 2015, einen ihm gehörenden blauen LKW Robur LO 2002 A auf einem unbewohnten (Wald-)Grundstück in Staudernheim abgestellt haben. Bei diesem Fahrzeug handele es sich um einen im Jahr 1974 produzierten Lkw, der als Oldtimer zu klassifizieren sei. Der Lkw sei weder einsatz-, noch fahrbereit gewesen. Das Fahrzeug habe sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Bad Sobernheim noch an derselben Stelle befunden und sei stark verwittert gewesen. Insbesondere soll das Fahrerhaus bereits an mehreren Stellen durchgerostet und ausgeschlachtet gewesen sein. Ferner seien die Beleuchtungseinrichtungen und Spiegel des Fahrzeuges korrodiert und die Hydraulikschläuche rissig gewesen. Das Fahrzeug habe noch Betriebsstoffe enthalten und auf unbefestigtem Boden gestanden. Es sei den Naturgewalten, Tieren und dem ungehinderten Zugriff Dritter schutzlos ausgeliefert gewesen. Motor und Getriebe seien an den Unterseiten leicht ölbenetzt gewesen, die beiden Antriebsachsen hätten stärkere Ölverschmutzungen aufgewiesen. Ein Austritt von Öl und sonstigen Betriebsstoffen aus dem Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Bad Sobernheim noch nicht gegeben gewesen. Auch der Waldboden unterhalb des Fahrzeuges sei frei von Ölspuren gewesen. Der Angeklagte habe trotz Aufforderung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach, das Fahrzeug einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, eine solche verweigert. Der Zustand des Fahrzeuges und das Enthalten der Betriebsflüssigkeiten sei dem Angeklagten ebenso bekannt gewesen wie die mit fortschreitender Standzeit steigende Gefahr, dass Betriebsflüssigkeiten aus dem Fahrzeug auslaufen können.