Montag, 16.11.2020, 9:00 Uhr, 2. Strafkammer, Saal 7
Az. 2 KLs 1022 Js 13795/19
Der am 23.09.2020 begonnene Prozess wegen Betruges wird fortgesetzt.
Ein weiterer Fortsetzungstermin ist bestimmt auf den 25.11.2020.
Montag, 16.11.2020, 9:30 Uhr, 7. Strafkammer, Saal 6 (Berufung)
Az. 7 Ns 1042 Js 3915/20
Das Amtsgericht Bad Kreuznach hat einen jetzt 77 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten aus Bad Kreuznach wegen Verleitens zur uneidlichen Falschaussage zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt.
Der Angeklagte soll im Vorfeld einer Bußgeldverhandlung im Februar 2020 auf einen Zeugen dahingehend eingewirkt haben, dass dieser davon ausging, dass es sich um einen anderen Tattag als den tatsächlich angeklagten Tag handele. Dementsprechend soll der Zeuge sodann zu dem falschen Tag bekundet haben.
Der Angeklagte hat sich zu dem Tatvorwurf nicht geäußert.
Dienstag, 17.11.2020, 8:30 Uhr, 1. Strafkammer, Saal 7 (Schwurgericht)
Az. 1 Ks 1025 Js 19591/19
Der am 03.07.2020 begonnene Prozess wegen versuchten Totschlags u.a. wird fortgesetzt.
Dienstag, 17.11.2020, 9:30 Uhr, 3. Strafkammer, Saal 7 (Berufung)
Az. 3 Ns 1041 Js 691/20
Der am 13.10.2020 begonnene Prozess wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl wird fortgesetzt.
Donnerstag, 19.11.2020, 9:00 Uhr, 6. Strafkammer, Saal 7
Az. 6 KLs 1031 Js 60134/15
Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach – Landeszentralstelle für Wein- und Lebensmittelstrafsachen – wirft einem jetzt 67 Jahre alten, mehrfach und einschlägig vorbestraften Angeklagten und einem 37 Jahre alten, nicht vorbestraften Angeklagten vor, in dem Zeitraum April 2013 – Ende Dezember 2017 gemeinschaftlich durch 16 selbstständige Handlungen gegen EU-Recht verstoßen zu haben, insbesondere Erzeugnisse als ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet zu haben, obwohl diese nicht den dafür geltenden EU-Vorschriften entsprachen, Erzeugnisse mit irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht zu haben, sowie gewerbsmäßigen Betrug und Urkundenfälschung.
Die Angeklagten sollen gemeinsam drei Weinbaubetriebe geführt haben. Alle wesentlichen Entscheidungen soll der 67-jährige Angeklagte getroffen haben. Die beiden Angeklagten sollen gemeinsam die Verantwortung für die Ernte, den Ausbau der Erzeugnisse, die Vermarktung und die Anstellung von Erzeugnissen zur amtlichen Qualitätsweinprüfung getragen haben.
Fälle 1-3
Die Angeklagten sollen Wein hergestellt haben, der nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach und diesen unter falscher Kennzeichnung verkauft haben. So sollen die Angeklagten mehrere verschiedene Weine über den jeweils gesetzlich zulässigen Gesamtalkoholgehalt hinaus angereichert haben. Sie sollen zudem Zucker aus konventioneller Produktion zur Süßung hinzugegeben haben. Die Weine sollen jeweils als Bio-Landwein ausgewiesen worden sein, obwohl deren Herstellung die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aufgrund der Verwendung von konventionellem Zucker, nicht erfüllt haben sollen. Die Angeklagten sollen sich aus der Vermarktung der gesetzeswidrig hergestellten und bezeichneten Weine eine fortdauernde Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang geschaffen haben.
Fälle 4-10
Zudem sollen die Angeklagten Flaschenweine an ein Unternehmen aus Tokyo verkauft haben, welches in Deutschland ein Weinhaus unterhält. Die verkauften Erzeugnisse sollen auf Lieferscheinen und Rechnungen als aus ökologischer Produktion stammend gekennzeichnet worden sein, wobei diese Erzeugnisse nicht gesetzmäßig hergestellt und bezeichnet gewesen sein sollen. Es soll zu folgenden Beanstandungen gekommen sein: falsche Alkoholangabe, Überfüllung der zugeteilten Menge, falsche Lagenangabe, keine entsprechende Süßreserve vorhanden, Konzentrierung.
Fälle 11-12
Weiterhin sollen die Angeklagten über einen Onlineshop in den Preislisten von 2015 und 2017 Flaschenweine zum Verkauf angeboten haben. Dabei sollen sie bewusst vorgespiegelt haben, dass es sich um Weine des Weinguts Hamann in Guntersblum handele. Das Weingut Hamann in Guntersblum soll jedoch nur die Trauben produziert und diese an die Hamann Wein GmbH & Co. KG abgegeben haben. Diese soll daraus die Weine zubereitet und diese weitervermarktet haben. Die angebotenen Erzeugnisse sollen daher zu Unrecht mit der Betriebsbezeichnung „Weingut“ angeboten worden sein. Darüber hinaus soll bei den auf den Preislisten angebotenen Weinen beanstandet worden sein, dass diese einen - entgegen der Angabe auf den Etiketten - zu hohen Alkoholgehalt aufwiesen haben sollen. Auch hier soll es zu Überfüllung der zugeteilten Menge, falschen Lagenangaben, fehlender Süßreserve und Konzentrierung gekommen sein.
Fall 13
Anfang Mai 2016 soll im Zuge einer Durchsuchung des Betriebes ein Tank mit 3.850 Liter stummgeschwefelter Süßreserve aufgefunden worden sein. Die Herkunft hiervon soll kellermäßig nicht belegt und somit unbekannter Herkunft sein.
Fall 14-15
Im Herbst 2014 sollen die Angeklagten mindestens 70 % der Moste und im Herbst 2015 mindestens 50 % der Moste mit konventionellem Zucker angereichert haben, statt Zucker aus kontrolliert ökologischer Produktion zu nutzen. Dies soll geschehen sei, da konventioneller Zucker zum Tatzeitraum nur halb so viel gekostet haben soll wie Zucker aus kontrolliert ökologischer Produktion. Die Angeklagten sollen den so produzierten Wein gesetzeswidrig als Bio-Wein verkauft haben. Darüber hinaus sollen die Angeklagten einen Wein über die gesetzlich zulässige Höchstgrenze hinaus angereichert haben.
Fall 16
Bei einer Betriebskontrolle im Jahr 2014 sollen die Angeklagten eine gefälschte Rechnung über den Bezug von Bio-Zucker vorgelegt haben, um die Verwendung von konventionellem Zucker zu verschleiern.
Der 67-Jahre alte Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Er habe die gelieferten Erzeugnisse nicht verbotswidrig behandelt. Zudem habe er im gesamten Tatzeitraum über ausreichend Biozucker verfügt.
Weitere Fortsetzungstermine sind bestimmt auf den 25.11.2020, 27.11.2020, 03.12.2020, 04.12.2020, 09.12.2020, 16.12.2020, 18.12.2020, 08.01.2021, 14.01.2021, 20.01.2021, 25.01.2021, 01.02.2021, 09.02.2021.
Freitag, 20.11.2020, 9:30 Uhr, 7. Strafkammer, Saal 6 (Berufung)
Az. 7 Ns 1025 Js 19659/19
Das Amtsgericht Simmern/Hunsrück hat einen jetzt 37 Jahre alten, erheblich und einschlägig vorbestraften Angeklagten aus Nannhausen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Im November und Dezember 2019 soll der Angeklagte mit einem PKW am öffentlichen Straßenverkehr in Nannhausen und Simmern teilgenommen haben, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sein soll.
Der Angeklagte hat die Taten vollumfänglich eingeräumt.