In dem Strafverfahren (Az: 1 Ks 1041 Js 12424/21) gegen einen 50 Jahre alten Mann aus Idar-Oberstein hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach (Schwurgericht) die Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung bestimmt. Die Hauptverhandlung soll beginnen am
Montag, den 21.03.2022 um 09:00 Uhr im Sitzungssaal 7 des Justizzentrums Bad Kreuznach.
Bislang sind die folgenden 12 Fortsetzungstermine bestimmt:
25.03.2022, 09:00 Uhr
31.03.2022, 09:00 Uhr
01.04.2022, 09:00 Uhr
06.04.2022, 09:00 Uhr
08.04.2022, 09:00 Uhr
11.04.2022, 09:00 Uhr
13.04.2022, 09:00 Uhr
02.05.2022, 09:00 Uhr
04.05.2022, 09:00 Uhr
06.05.2022, 09:00 Uhr
11.05.2022, 09:00 Uhr
13.05.2022, 09:00 Uhr
Die Staatsanwaltsanwaltschaft Bad Kreuznach wirft einem 50 Jahre alten, nicht vorbestraften, derzeit in der JVA Rohrbach in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten aus Idar-Oberstein den unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz einer Schusswaffe (Fall 1) sowie einen Mord unter dem Gesichtspunkt der Mordmerkmale der Heimtücke und der sonstigen niedrigen Beweggründe in Tateinheit mit dem unerlaubten Führen einer Schusswaffe (Fall 2) vor.
Fall 1:
Der Angeklagte soll im Zeitraum von 2014 bis zum 18.09.2021 in seinem Haus in Idar-Oberstein einen Revolver Smith & Wesson, Modell 686, Kaliber 357 Magnum, sowie eine Pistole Ceska 1945, Kaliber 6,35 mm Browning jeweils ohne die hierfür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verwahrt haben. Der Angeklagte soll sich hierbei bewusst gewesen sein, nicht im Besitz der erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis für die Schusswaffe und die halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu verfügen.
Fall 2:
Am 18.09.2021 soll sich der Angeklagte um 19:48 Uhr zu der Aral-Tankstelle in der Hauptstraße in Idar-Oberstein begeben haben, um zwei Sechserträger Bier zu kaufen. Er soll den Verkaufsraum betreten haben, ohne die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Als der Angeklagte das Bier an der Kasse habe bezahlen wollen, soll der 20 Jahre alte Tankstellenmitarbeiter den Angeklagten auf seine Maskenpflicht hingewiesen haben. Nach einer kurzen Diskussion mit dem Angeklagten soll der Tankstellenmitarbeiter den Verkauf des Bieres an den Angeklagten verweigert haben, woraufhin der Angeklagte die Tankstelle verlassen haben soll.
Im Anschluss daran soll der Angeklagte, nachdem er um 20:00 Uhr in einer anderen Tankstelle Bier erworben haben soll, zunächst nach Hause gefahren sein. Zu Hause soll er sich immer mehr über die Situation in der Aral-Tankstelle geärgert haben und zu dem Schluss gekommen sein, dass er diese nicht auf sich beruhen lasse könne, sondern zeige müsse, dass es Grenzen gebe. Der Angeklagte soll sich seit langem durch die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie angeordneten Beschränkungen belastet gefühlt haben und beschlossen haben, ein Zeichen zu setzen. Den Mitarbeiter der Aral-Tankstelle in Idar-Oberstein soll der Angeklagte als mitverantwortlich für die Gesamtsituation angesehen haben, weil dieser die Corona-Regelungen habe durchsetzen wollen.
In Ausführung dieses Entschlusses soll der Angeklagte den mit mehreren Patronen geladenen Revolver Smith & Wesson, Modell 686, Kaliber 357 Magnum eingesteckt haben und nochmal zu der Aral-Tankstelle in Idar-Oberstein gefahren sein. Der Angeklagte soll sich hierbei bewusst gewesen sein, nicht über die zum Führen des Revolvers erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen.
Um 21:19 Uhr soll der Angeklagte erneut den Verkaufsraum der Aral-Tankstelle in der Hauptstraße in Idar-Oberstein betreten haben. Er soll zunächst einen Sechserträger Bier genommen haben und mit diesem zur Kasse gegangen sein. Als der Angeklagte an der Reihe gewesen sei zu bezahlen, soll er die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm noch getragene Mund-Nasen-Bedeckung heruntergezogen haben, um eine Reaktion des 20-jährigen Tankstellenmitarbeiters zu provozieren. Der Tankstellenmitarbeiter soll den Angeklagten aufgefordert haben, die Maske hochzuziehen. Der Angeklagte soll daraufhin den Revolver aus seiner Hosentasche gezogen haben, diesen auf den 20-jährigen Tankstellenmitarbeiter gerichtet haben und dem 20-jährigen Tankstellenmitarbeiter aus kurzer Distanz mit dem Revolver in Tötungsabsicht in das Gesicht geschossen haben. Der 20-jährige Tankstellenmitarbeiter soll infolge des Kopfschusses zu Boden gefallen sein und vor Ort sofort an einem zentralen Regulationsversagen verstorben sein.
Nach der Schussabgabe soll der Angeklagte die Maske wieder über Mund und Nase gezogen haben und die Tankstelle verlassen haben.
Medienvertreter:innen werden im Hinblick auf das gegenständliche Strafverfahren gebeten, sich unter Vorlage einer Kopie eines gültigen Presseausweises oder eines sonstigen Nachweises seiner:ihrer journalistischen Tätigkeit in dem Zeitraum vom 02.03.2022, 10:00 Uhr bis zum 16.03.2022, 14:00 Uhr ausschließlich per E-Mail bei der Pressestelle des Landgerichts Bad Kreuznach unter Angabe des Betreffs „Strafverfahren wegen eines Tötungsdelikts in einer Tankstelle in Idar-Oberstein“ zu akkreditieren.
Die E-Mail-Adresse der Pressestelle des Landgerichts Bad Kreuznach lautet:
medienstelle.lgkh@ko.jm.rlp.de
Akkreditierungsgesuche, die nicht per E-Mail oder an andere E-Mail-Adressen der Justiz gesandt werden, sind unzulässig und werden nicht berücksichtigt.
Im Falle einer Akkreditierung als Fotoreporter:in oder als Kamerateam ist in dem Akkreditierungsgesuch anzugeben, ob die Akkreditierung als Fotoreporter:in oder als Kamerateam erfolgt. Jede:r Medienvertreter:in kann sich insofern nur einmal akkreditieren.
Akkreditieren sich mehr als 6 Fotoreporter:innen und/oder mehr als 3 Kamerateams, bleibt vorbehalten, Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal nur im Rahmen einer Pool-Lösung zu gestatten. Die Zulassung erfolgt dann nach Maßgabe der dieser Pressemitteilung beigefügten sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden der 1. Strafkammer vom 17.02.2022. Ein Akkreditierungsersuchen kann hierbei nur Berücksichtigung finden, wenn per E-Mail an die Pressestelle des Landgerichts Bad Kreuznach die Bereitschaft erklärt wird, das angefertigte Ton-, Foto- und Filmmaterial anderen Agenturen, Sendern und Fotografen:innen, die sich nicht erfolgreich akkreditieren konnten, auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Weiterhin stehen im Sitzungssaal 7 des Justizzentrums Bad Kreuznach insgesamt 18 Pressearbeitsplätze, sowie, falls diese Anzahl an Pressearbeitsplätzen nicht ausreicht, in dem Raum 118 des Justizzentrums Bad Kreuznach insgesamt 12 weitere Pressearbeitsplätze für Medienvertreter:innen zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Raum 118 des Justizzentrums Bad Kreuznach nur der Ton der Verhandlung übertragen werden wird. Sollten sich mehr als 18 Medienvertreter:innen für die Pressearbeitsplätze akkreditieren, erfolgt eine Vergabe der Pressearbeitsplätze nach Maßgabe der dieser Pressemitteilung beigefügten sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden der 1. Strafkammer vom 17.02.2022.
Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf dem Gelände des Justizzentrums Bad Kreuznach keine Parkplätze für Medienvertreter:innen zur Verfügung stehen. Die nächstgelegene Parkmöglichkeit ist der städtische Parkplatz in der George-Marshall-Straße in Bad Kreuznach.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Persönlichkeitsrechte der anwesenden Personen zu wahren sind. Insbesondere ist vor der Veröffentlichung oder Weitergabe von Film- und/oder Bildaufnahmen des Angeklagten sowie der beteiligten über- und vorführenden Justizvollzugsbeamten:innen, der Justizwachtmeister:innen und der Polizeibeamten:innen sicherzustellen, dass deren Gesichter durch geeignete Maßnahmen anonymisiert werden. Diese und die weiteren Beschränkungen, die sich aus der dieser Pressemitteilung beigefügten sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden der 1. Strafkammer vom 17.02.2022 ergeben, sind zu beachten.
Bad Kreuznach, den 28.02.2022
Daniel Wahn
Pressesprecher am Landgericht Bad Kreuznach