Hauptverhandlungen vor den Strafkammern des Landgerichts Bad Kreuznach
in der 41. Kalenderwoche
05.10. 9.00 Uhr Berufungssache
In der ersten Instanz wurde der 29 Jahre alte, vorbestrafte, geschiedene Angeklagte von dem Amtsgericht Idar-Oberstein wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils soll er am 5.10.08 ohne Fahrerlaubnis unter Alkoholeinfluß stehend in Hoppstädten-Weiersbach gegen die Leitplanke gefahren sein, wodurch ein Schaden in Höhe von € 880,- entstanden sei. Trotzdem habe er die Unfallstelle verlassen, ohne nähere Feststellungen zu ermöglichen.
06.10. 9.00 Uhr
Die Staatsanwaltschaft legt dem jetzt 37 Jahre
alten, vorbestraften (nicht einschlägig) Angeklagten aus Mainz zur Last, Anfang August 2008 im Glantal an einem damals sechs Jahre alten Kind, dessen Eltern er besuchte, sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben.
06.10. 9.00 Uhr Berufungssache
In der ersten Instanz wurde der in dieser Sache in Untersuchungshaft befindliche vorbestrafte Angeklagte aus dem Nahetal zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen durch das Schöffengericht des Amtsgerichts Idar-Oberstein verurteilt. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen sollen zwei auf dem Weg zu ihm sich befindende Lieferanten in Idar-Oberstein polizeilich kontrolliert und mit ca.700 gr. Haschisch erwischt worden sein. Darüber hinaus soll der Angeklagte im Besitz von 900 Ecstasy-Pillen und 80 gr. Marihuana gewesen sein.
8.10. 9.00 Uhr Berufungssache
In der ersten Instanz wurde der 37 Jahre alte vorbestrafte Angeklagte vom Strafrichter des Amtsgerichts Bad Kreuznach unter Einbeziehung einer anderen Verurteilung wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Er soll unter Vortäuschung eigener Zahlungsfähigkeit und
–willigkeit den Vater seiner Freundin dazu gebracht haben, an seiner Stelle in einen Kaufvertrag über einen Pkw einzutreten, um eine kurzzeitige Zahlungsstockung zu überbrücken, während er tatsächlich gar nicht zahlungsfähig gewesen sei.